LG Görlitz erklärt KI-Trading-Coaching für nichtig

Erfolgsgeschichte

LG Görlitz erklärt KI-Trading-Coaching für nichtig

Auf Social Media wird häufig mit finanzieller Freiheit, persönlicher Betreuung und angeblich sicheren Strategien für den Handel an den Finanzmärkten geworben. Interessenten werden häufig mit dem Versprechen gelockt, durch künstliche Intelligenz und moderne Trading-Methoden erhebliche Gewinne erzielen zu können. Nicht selten werden dabei hohe Coaching-Gebühren verlangt. Auch unser Mandant entschied sich aufgrund entsprechender Werbeaussagen für die Teilnahme an einem sogenannten KI-Trading-Coaching. Ihm wurde eine individuelle Betreuung, eine persönliche 1:1-Begleitung sowie eine langfristige Zusammenarbeit bis zum Erreichen er bestimmten Gewinnsumme zugesichert. Dieses Versprechen entwickelte sich jedoch schnell zu einer erheblichen Enttäuschung. Nachdem die versprochenen Leistungen nicht eingehalten wurden und Zweifel am Anbieter aufkamen, beauftragte unser Mandant die Media Kanzlei mit der rechtlichen Prüfung. Das Verfahren endete nun mit einem vollständigen Erfolg vor dem Landgericht Görlitz.

Vertragsabschluss unter Druck

Unser Mandant wurde im Rahmen eines Online-Gesprächs für das Coaching-Angebot gewonnen. Ein schriftlicher Vertrag lag ihm nicht vor. Als unser Mandant den Wunsch äußerte, die Vertragsunterlagen zunächst in Ruhe prüfen zu können und eine angemessene Bedenkzeit zu erhalten, wurde ihm nur versichert, dass ein schriftlicher Vertrag lediglich die zuvor mündlich besprochenen Inhalte wiedergeben würde.

Gleichzeitig wurde zeitlicher Druck aufgebaut, sodass eine umfassende Prüfung der Vertragsmodalitäten unterblieb. Wesentliche Punkte, insbesondere mögliche Widerrufsrechte und weitere rechtliche Folgen des Vertragsschlusses, wurden nicht hinreichend erläutert.

Nach eingehender rechtlicher Prüfung vertraten wir die Auffassung, dass bereits erhebliche Zweifel an einem wirksamen Vertragsschluss bestanden. Aus unserer Sicht fehlte es schon an einer Einigung über wesentliche Vertragsbestandteile.

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Fernunterrichtsgesetz führt zur Nichtigkeit des Coaching-Vertrages

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob das angebotene KI-Trading-Coaching dem Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) unterfällt.

Nach § 1 Abs. 1 FernUSG liegt Fernunterricht vor, wenn entgeltlich Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden, bei der Lehrende und Lernende ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind und eine Überwachung des Lernerfolgs seitens des Lehrenden oder dessen Beauftragten erfolgt. Liegt eine entsprechende Zulassung nach § 12 FernUSG nicht vor, führt dies gemäß § 7 Abs. 1 FernUSG zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages.

Nach unserer rechtlichen Bewertung waren sämtliche Voraussetzungen erfüllt. Die Wissensvermittlung erfolgte nahezu ausschließlich online über digitale Kommunikationsmittel. Die räumliche Trennung zwischen Coach und Teilnehmer lag damit eindeutig vor. Nach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung genügt hierfür bereits die Durchführung von Live-Calls über das Internet.

Auch die erforderliche Lernerfolgskontrolle war gegeben. Unserem Mandanten wurde zugesichert, jederzeit Fragen zum Lernstoff stellen zu können und eine intensive Betreuung zu erhalten. Die Rechtsprechung stellt seit Jahren klar, dass keine förmlichen Prüfungen erforderlich sind. Bereits die Möglichkeit, Verständnisfragen zu stellen und Rückmeldungen zum Lernfortschritt zu erhalten, genügt für die Annahme einer Lernerfolgskontrolle.

Sowohl das Landgericht Berlin als auch das Oberlandesgericht Celle haben wiederholt entschieden, dass bereits die Möglichkeit zur Rücksprache über digitale Kommunikationswege ausreicht. Insbesondere das Oberlandesgericht Celle hat seine Rechtsprechung zuletzt auch nochmals bestätigt.

Da also der Anbieter des KI-Trading-Coachings nicht über die erforderliche Zulassung als Fernlehrinstitut verfügte, war der Vertrag nach unserer Auffassung nichtig. Vorsorglich erklärten wir dennoch zusätzlich den Widerruf, die Anfechtung wegen Täuschung sowie die Kündigung des Vertragsverhältnisses.

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Außergerichtliche Kontaktaufnahme und gerichtliche Auseinandersetzung

Zunächst wandten wir uns außergerichtlich an den Coaching-Anbieter und forderten die Rückzahlung der bereits geleisteten Vergütung. In unserem Schreiben legten wir ausführlich dar, weshalb kein wirksamer Vertrag zustande gekommen war, beziehungsweise dieser jedenfalls nach dem Fernunterrichtsschutzgesetz nichtig sei.

Darüber hinaus machten wir geltend, dass die beworbenen Leistungen und Erfolgsaussichten nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechen. Ferner bestanden erhebliche Zweifel an der Angemessenheit des verlangten Honorars. Nach unserer Auffassung stand die verlangte Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den tatsächlich angebotenen Leistungen.

Trotz gewährter Fristverlängerung reagierte die Gegenseite nicht in der gebotenen Weise. Eine außergerichtliche Einigung kam daher nicht zustande.

Wir reichten daraufhin Klage beim Landgericht Görlitz ein. Gegenstand des Verfahrens war die vollständige Rückzahlung der von unserem Mandanten geleisteten Coaching-Gebühren, die Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten sowie die Tragung der Verfahrenskosten.

Wir führten nochmals umfassend aus, dass dem Anbieter die erforderliche Zulassung nach dem FernUSG fehlte, die Vertragsgestaltung erhebliche rechtliche Mängel aufwies und die versprochenen Leistungen nicht in der dargestellten Weise erbracht wurden.

Zusätzlich vertraten wir die Auffassung, dass der vermeintliche Vertrag wegen eines auffälligen Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig sein könne. Nach unserer Auffassung wurden für allgemeine und wenig substanzielle Informationen außergewöhnlich hohe Entgelte verlangt, ohne dass eine objektiv bewertbare Gegenleistung erkennbar gewesen wäre.

Die Gegenseite verteidigte sich insbesondere mit dem Argument, das Fernunterrichtsschutzgesetz sei nicht anwendbar. Es handele sich um Live-Unterricht, der mit klassischem Präsenzunterricht vergleichbar sei. Zudem fehle es an einer Lernerfolgskontrolle. Ferner sei die Vergütung marktüblich und keineswegs sittenwidrig überhöht.

Diesen Einwänden traten wir entschieden entgegen. Wir stellten klar, dass die gesetzliche Definition des Fernunterrichts gerade keine Speicherung von Lehrinhalten voraussetzt und auch keine formalen Prüfungen verlangt. Maßgeblich sei vielmehr, ob eine entgeltliche Wissensvermittlung unter räumlicher Trennung stattfindet und dem Teilnehmer die Möglichkeit eingeräumt wird, seinen Lernerfolg durch Rückfragen und Betreuung überprüfen zu lassen. Genau dies war hier der Fall.

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Vollständiger Prozesserfolg vor dem Landgericht Görlitz

Das Landgericht Görlitz folgte schließlich unserer Auffassung und gab der Klage vollumfänglich statt.

In seinem Endurteil stellte das Gericht fest, dass der Vertrag über das angebotene KI-Trading-Coaching nichtig ist. Entscheidender Gesichtspunkt war das Fehlen der nach § 12 FernUSG erforderlichen Zulassung. Aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 7 Abs. 1 FernUSG konnte der Anbieter aus dem Vertrag keine Ansprüche herleiten.

Das Gericht verurteilte den Beklagten zur vollständigen Rückzahlung der bereits geleisteten Coaching-Gebühren. Darüber hinaus muss der Beklagte die Kosten des gerichtlichen Verfahrens sowie die entstandenen Rechtsanwaltskosten tragen.

Diese Entscheidung reiht sich in eine wachsende Zahl gerichtlicher Urteile ein, die sich kritisch mit kostenintensiven Online-Coachings auseinandersetzen. Insbesondere Anbieter von Trading-, Business-, Marketing- oder KI-Coachings müssen sich daran messen lassen, ob ihre Angebote den gesetzlichen Vorgaben des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.

Das Urteil des Landgerichts Görlitz verdeutlicht, dass, wer entgeltlich Wissen vermittelt, Teilnehmer betreut und Lernerfolge überwacht, sich nicht ohne Weiteres den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entziehen kann.

Für Verbraucher ist die Entscheidung von erheblicher Bedeutung. Viele Coaching-Angebote werden heute über soziale Medien und Video-Calls vertrieben. Häufig erfolgen Vertragsabschlüsse unter erheblichem (zeitlichen) Druck, während die konkreten Leistungsinhalte unklar bleiben. Häufig werden für derartige Coachings hohe vier- oder sogar fünfstellige Beträge verlangt.

Unsere Kanzlei vertritt bundesweit Mandanten in Auseinandersetzungen mit Coaching-Anbietern und setzt sich konsequent für die Durchsetzung ihrer Rechte ein. Die Entscheidung des LG Görlitz zeigt erneut, dass sich eine rechtliche Überprüfung solcher Verträge lohnen kann und unberechtigte Forderungen nicht hingenommen werden müssen.

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