Landgericht München I verbietet Sperrung eines Instagram-Accounts – Gericht sieht möglichen Missbrauch marktbeherrschender Stellung
Das Landgericht München I hat mit seinem Beschluss vom September 2026 die weitere Deaktivierung eines Instagram-Accounts unserer Mandantschaft verboten. Das Gericht erließ die einstweilige Verfügung wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung. Für jeden Fall einer erneuten Sperrung drohen dem Plattformbetreiber ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten. Zugleich wurden dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Streitwert wurde auf 30.000 Euro festgesetzt. Unsere Mandantschaft nutzt den betroffenen Instagram-Account nicht ausschließlich zu privaten Zwecken, sondern auch im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit als Content Creatorin. Daher ist der Account zugleich ein wesentlicher Bestandteil ihres Berufs und dient somit als Einnahmequelle. Die Sperrung des Accounts hatte deshalb nicht nur Auswirkungen auf die Nutzung der Plattform, sondern führte nach den Feststellungen des Gerichts auch zu drohenden wirtschaftlichen Verlusten. Mit seiner Entscheidung setzt das Landgericht zugleich ein Maßstab für die rechtliche Kontrolle von Kontosperrungen durch große digitale Plattformen. Zentral steht dabei die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Plattformbetreiber einen beruflich genutzten Social-Media-Account ohne nachvollziehbare Begründung und ohne Möglichkeit zur Stellungnahme sperren darf.
Gericht erkennt Verfügungsanspruch nach Wettbewerbsrecht als hinreichend glaubhaft gemacht
Das Landgericht München I befasste sich in dem Verfahren unter anderem mit der wettbewerbsrechtlichen Stellung der Betreiberin und den Voraussetzungen des § 19 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Nach Auffassung des Gerichts hat unsere Mandantschaft einen Verfügungsanspruch gemäß §§ 33 Abs. 1, 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB hinreichend glaubhaft gemacht. Das Gericht sah in den erfolgten Sperrungen einen möglichen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in Form eines Behinderungsmissbrauchs.
Entscheidend war dabei nach den Gründen des Beschlusses insbesondere die Art und Weise, wie die Sperrung erfolgte. Das Gericht stellte darauf ab, dass es weder vor noch nach der Sperrung eine nachvollziehbare Begründung gegeben habe und unserer Mandantschaft keine ausreichende Möglichkeit zur Anhörung beziehungsweise zur Stellungnahme gegeben worden sei. In diesem Zusammenhang verweist das Landgericht ausdrücklich auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. April 2025.
Von besonderer Bedeutung ist auch, dass nach der im Eilverfahren gebotenen Glaubhaftmachung keine objektive Pflichtverletzung der Mandantschaft versichtlich war. Ein verstoß gegen die Gemeinschaftsrichtlinien der Platform lag nicht vor. Nach den Feststellungen des Gerichts wurde überdies festgestellt, dass vorausgegangene Meldungen wegen einer angeblichen Schutzrechtverletzung anderer Nutzer missbräuchlich veranlasst worden sein sollen. Unsere Mandantschaft habe diese dem Plattformbetreiber zudem ausreichend mitgeteilt. Weitere Begründungen zu Vorwürfen gegen den betroffenen Account seien schließlich nicht erfolgt.
Damit stellt die Entscheidung ausdrücklich nicht lediglich auf die technische Möglichkeit einer Kontosperrung ab. Vielmehr rückt sie die Anforderungen an ein rechtsstaatlich nachvollziehbares Vorgehen bei der Einschränkung digitaler Geschäftsmodelle in den Mittelpunkt.
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Sperrung hatte unmittelbare wirtschaftliche Folgen für die Mandantschaft
Für die Dringlichkeit der gerichtlichen Entscheidung war nach den Gründen des Beschlusses maßgeblich, dass mit der Sperrung konkrete wirtschaftliche Nachteile verbunden waren. Das Gericht stellte fest, dass die Mandantschaft den Instagram-Account nicht lediglich zur persönlichen Kommunikation nutzte, sondern mit ihrer Tätigkeit als Content Creatorin Einkünfte erzielte. Daher sei es ihr nicht zuzumuten gewesen, die Sperrung bis zu einer abschließenden Entscheidung in einem möglichen Hauptsacheverfahren hinzunehmen.
Gerade für Personen und Unternehmen, deren geschäftliche Tätigkeit wesentlich von der Representation und Erreichbarkeit auf digitalen Plattformen abhängt, können Kontosperrungen erhebliche Auswirkungen haben. Ein gesperrter Account kann den Zugang zu einer bestehenden Community unterbrechen, die laufende Kommunikation mit Geschäftspartnern und Kunden erschweren und die bereits aufgebaute Reichweite durch einen benachteiligenden Algorithmus beeinträchtigen.
Der Beschluss zeigt zugleich, dass eine solche Beeinträchtigung im Einzelfall auch rechtlich relevant werden kann, wenn eine marktstarke Plattform ihre Entscheidung nicht ausreichend begründet und dem betroffenen Nutzer keine angemessen Stellungnahme oder Verteidigungsmöglichkeit bietet.
Aus Sicht unserer Kanzlei ist dabei insbesondere die Verbindung von Plattformregulierung, Wettbewerbsrecht und individuellem Rechtsschutz von Bedeutung. Digitale Plattformen verfügen über weitreichende Möglichkeiten, den Zugang ihrer Nutzer zu Accounts, Reichweiten und Kommunikationsstrukturen innerhalb kurzer Zeit einzuschränken. Werden diese Instrumente gegenüber gewerblich tätigen Nutzern eingesetzt, können sie die Auswirkungen stakr wirtschaftlich beeinträchtigen .
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Einstweilige Verfügung verpflichtet Plattform zur Unterlassung der weiteren Deaktivierung
Mit dem nun ergangenen Beschluss hat das Landgericht München I konkret angeordnet, dass die Antragsgegnerin den betroffenen Instagram-Account nicht erneut in der Weise deaktivieren darf, wie dies zuvor geschehen ist. Die Verpflichtung ist mit einer Ordnungsmittelandrohung versehen: Für jeden Fall der Zuwiderhandlung kann ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro festgesetzt werden; ersatzweise kommt Ordnungshaft in Betracht.
Die Entscheidung erging ohne mündliche Verhandlung wegen Dringlichkeit gemäß § 937 Abs. 2 ZPO. Das Gericht sah die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung als erfüllt an und stellte ausdrücklich fest, dass auch keine Anhaltspunkte für eine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit vorlagen. Ebenso stand nach Auffassung des Gerichts eine mögliche Vorwegnahme der Hauptsache dem Erlass der einstweiligen Verfügung nicht entgegen.
Der Beschluss verdeutlicht damit, dass betroffene Nutzer gegen eine kurzfristige und wirtschaftlich benachteiligende Kontosperrung nicht rechtlos gestellt sind. Neben den vertraglichen und plattforminternen Möglichkeiten kann – abhängig von den Umständen des Einzelfalls – auch gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen.
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Bedeutung für Content Creator und gewerbliche Nutzer digitaler Plattformen
Die Entscheidung besitzt über den konkreten Einzelfall hinaus eine hohe praktische Relevanz für Content Creator, Influencer, Selbstständige und andere gewerbliche Nutzer sozialer Netzwerke. Wer über einen Plattform-Account Reichweite aufbaut und hierüber Einnahmen erzielt, ist auf die verlässliche Nutzbarkeit des jeweiligen Accounts in besonderem Maße angewiesen.
Der Beschluss des Landgerichts München I macht deutlich, dass die Sperrung eines solchen Accounts nicht isoliert als technische Maßnahme betrachtet werden muss. Vielmehr können auch wettbewerbsrechtliche Gesichtspunkte und die wirtschaftlichen Folgen einer Sperrung eine wesentliche Rolle spielen. Nach den Feststellungen des Gerichts war insbesondere von Bedeutung, dass die Plattformbetreiberin keine ausreichenden Gründe für die Sperrung mitgeteilt und keine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme eröffnet hatte.
Für unsere Kanzlei unterstreicht das Verfahren die Bedeutung eines schnellen und konsequenten Vorgehens, wenn die Sperrung eines Social-Media-Accounts zugleich die berufliche oder wirtschaftliche Tätigkeit des Betroffenen beeinträchtigt. Gerade bei digitalen Geschäftsmodellen können schon wenige Tage einer Einschränkung zu erheblichen Folgewirkungen führen. Der aktuelle Beschluss des Landgerichts München I zeigt, dass in solchen Konstellationen eine sorgfältige rechtliche Prüfung und gegebenenfalls die kurzfristige Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes entscheidend sein können.
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