Landgericht München bestätigt einstweilige Verfügung gegen WhatsApp: Gericht stärkt Rechte gewerblicher Nutzer bei unberechtigten Accountsperrungen

Erfolgsgeschichte

Landgericht München bestätigt einstweilige Verfügung gegen WhatsApp: Gericht stärkt Rechte gewerblicher Nutzer bei unberechtigten Accountsperrungen

Für zahlreiche Unternehmen ist die digitale Kommunikation heute ein unverzichtbarer Bestandteil ihres täglichen Geschäftsbetriebs. Insbesondere Messenger-Dienste wie WhatsApp Business bilden einen zentralen Kommunikationskanal für Kundenanfragen, Vertragsabschlüsse und die Betreuung bestehender Geschäftspartner. Wird ein solcher Unternehmensaccount ohne Vorwarnung gesperrt, kann dies innerhalb kürzester Zeit erhebliche wirtschaftliche Folgen nach sich ziehen. Unsere Mandantschaft agiert als offiziell verifizierter Partner eines Telekommunikationsunternehmens und nutzte seit Jahren einen von WhatsApp selbst authentifizierten Business-Account für die tägliche Kommunikation mit Kunden und Geschäftspartnern. Im Dezember 2025 wurde dieser Account jedoch plötzlich gesperrt. Als Begründung teilte WhatsApp lediglich mit, der Account würde ein Unternehmen nachahmen – obwohl derselbe Account zuvor im Rahmen des Verifizierungsverfahrens ausdrücklich als authentischer Partner bestätigt worden war. Eine vorherige Anhörung oder Abmahnung erfolgte nicht. Die Sperrung führte dazu, dass unsere Mandantschaft weder auf ihre laufenden Kundenkommunikationen noch auf gespeicherte Kontakte oder Chatverläufe zugreifen konnte. Gleichzeitig war es nicht möglich, mit derselben Telefonnummer einen neuen Account einzurichten. Nachdem auch die unmittelbar nach der Sperrung eingeleiteten Supportanfragen erfolglos geblieben waren, beauftragte unsere Mandantschaft die Media Kanzlei mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen. Aufgrund der erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen beantragten wir den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht München. Das Gericht erließ zunächst ohne mündliche Verhandlung die beantragte einstweilige Verfügung. Nach dem Widerspruch von WhatsApp bestätigte das Landgericht München diese Entscheidung nun mit Endurteil vollständig und hielt die einstweilige Verfügung aufrecht. Damit stärkt das Gericht die Rechte gewerblicher Nutzer gegenüber Plattformbetreibern erheblich.

Landgericht München bewertet die Sperrung des Business-Accounts als vertragswidrig

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand zunächst die Frage, ob WhatsApp berechtigt war, den Business-Account unserer Mandantschaft ohne vorherige Anhörung zu sperren.

Das Landgericht verneinte dies eindeutig.

Nach Auffassung des Gerichts bestand zwischen den Parteien ein wirksamer Nutzungsvertrag über den Betrieb des WhatsApp-Business-Accounts. Unstreitig hatte WhatsApp den Account unserer Mandantschaft zuvor selbst überprüft und als offiziellen Partner verifiziert. Dennoch erfolgte die Sperrung plötzlich und ohne jede Vorwarnung.

Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass die vollständige Sperrung eines Nutzerkontos einen besonders schwerwiegenden Eingriff darstellt. Während der Dauer einer Accountsperrung kann ein Unternehmen seine Kommunikationsplattform überhaupt nicht mehr nutzen. Anders als bei der Entfernung einzelner Inhalte wird dadurch die gesamte geschäftliche Kommunikation unterbunden. Gerade deshalb dürfen derartige Maßnahmen nicht ohne sachliche Grundlage erfolgen.

Besonders deutlich äußerte sich das Gericht zur Begründung der Sperrung. WhatsApp hatte den Account mit dem Hinweis deaktiviert, unsere Mandantschaft würde ein Unternehmen nachahmen. Nach Auffassung des Gerichts fehlte hierfür jedoch jede tragfähige Tatsachengrundlage. Vielmehr knüpfte die Sperrung ausgerechnet an den Accountnamen an, den WhatsApp zuvor selbst im Rahmen des eigenen Verifizierungsverfahrens akzeptiert und bestätigt hatte. Auch im gerichtlichen Verfahren konnte die Plattform keine nachvollziehbaren Gründe dafür nennen, weshalb derselbe Account nach jahrelanger beanstandungsfreier Nutzung plötzlich gegen die Nutzungsbedingungen verstoßen haben sollte.

Das Landgericht stellte deshalb klar, dass eine derart unbegründete Sperrung einer fehlenden Begründung gleichkommt. Fehlen konkrete Tatsachen für einen Vertragsverstoß, darf ein Unternehmensaccount nicht ohne vorherige Anhörung oder zumindest nachvollziehbare Erläuterung deaktiviert werden. Im konkreten Fall bewertete das Gericht die Sperrung ausdrücklich als willkürlich und damit als vertragswidrig.

Darüber hinaus führte das Gericht aus, dass WhatsApp mit der Sperrung gegen die vertragliche Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen habe. Plattformbetreiber seien verpflichtet, bei ihren Maßnahmen die Rechte ihrer Vertragspartner angemessen zu berücksichtigen. Dazu gehören insbesondere die Berufsfreiheit sowie das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

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Auch nach der Freischaltung bleibt die Wiederholungsgefahr bestehen

Ein weiterer Schwerpunkt des Verfahrens war die Frage, ob sich der Rechtsstreit durch die spätere Freischaltung des Accounts erledigt hatte.

WhatsApp hatte den Business-Account nach erneuter Prüfung Anfang Februar 2026 wieder freigeschaltet und erklärt, man gehe nun nicht mehr von einem Verstoß aus. Aus Sicht der Plattform sei damit kein Anlass mehr für gerichtlichen Rechtsschutz gegeben.

Dieser Auffassung folgte das Landgericht München jedoch ausdrücklich nicht.

Nach Auffassung des Gerichts beseitigt allein die Wiederfreischaltung eines Accounts die Wiederholungsgefahr nicht. Wer einen rechtswidrigen Eingriff bereits einmal vorgenommen hat, muss grundsätzlich durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung verbindlich zusichern, dass sich derselbe Verstoß künftig nicht wiederholt. Eine bloße Erklärung, man beabsichtige derzeit keine erneute Sperrung, genügt hierfür nicht.

Das Gericht stellte klar, dass an den Wegfall der Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen sind. Gerade weil WhatsApp bis zuletzt keine nachvollziehbaren Gründe für die ursprüngliche Sperrung offenlegte und sich weiterhin auf allgemeine Sperrbefugnisse nach den eigenen Nutzungsbedingungen berief, musste unsere Mandantschaft jederzeit mit einer erneuten vergleichbaren Sperrung rechnen. Die bloße Mitteilung, man wolle den konkreten Sachverhalt künftig nicht erneut zum Anlass nehmen, beseitige diese Unsicherheit nicht.

Von besonderer praktischer Bedeutung ist zudem die weitere Feststellung des Gerichts, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht lediglich zukünftige Sperrungen verhindert. Vielmehr umfasst ein solcher Unterlassungsanspruch zugleich die Verpflichtung, den durch die rechtswidrige Sperrung geschaffenen Störungszustand zu beseitigen. Nach Auffassung des Landgerichts konnte dem Unterlassungsgebot daher nur dadurch vollständig entsprochen werden, dass WhatsApp den gesperrten Business-Account wieder freischaltet.

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Einstweiliger Rechtsschutz schützt Unternehmen vor existenzgefährdenden Accountsperrungen

Nachdem unsere Mandantschaft die Sperrung ihres geschäftlich genutzten WhatsApp-Business-Accounts festgestellt hatte, versuchte sie zunächst, den Sachverhalt unmittelbar über den Support von WhatsApp aufzuklären. Trotz einer unverzüglich eingereichten Überprüfung erhielt sie innerhalb kurzer Zeit lediglich die Mitteilung, dass die Sperrung aufrechterhalten werde. Eine nachvollziehbare Begründung oder eine individuelle Prüfung des Sachverhalts erfolgte aus Sicht unserer Mandantschaft nicht. Da der Account für die gesamte Kundenkommunikation und die Geschäftsanbahnung genutzt wurde und eine außergerichtliche Lösung nicht erzielt werden konnte, beantragten wir beim Landgericht den Erlass einer einstweiligen Verfügung.

Im Verfahren machten wir umfassend geltend, dass die Sperrung des Accounts ohne vorherige Anhörung, ohne tragfähige Begründung und ohne einen erkennbaren Vertragsverstoß erfolgt war. Unsere Mandantschaft hatte sämtliche von WhatsApp verlangten Verifizierungsverfahren erfolgreich durchlaufen und den Business-Account über Jahre hinweg beanstandungsfrei genutzt. Dennoch wurde der Zugang zu sämtlichen gespeicherten Chats, Kontakten und laufenden Kundenanfragen von einem Tag auf den anderen vollständig unterbunden. Gerade für Unternehmen, die ihre geschäftliche Kommunikation überwiegend über einen Messenger-Dienst organisieren, kann eine derartige Sperrung innerhalb kürzester Zeit erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen.

Das Landgericht München folgte dieser Argumentation.

Das Gericht stellte fest, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung gerechtfertigt war, weil unsere Mandantschaft sowohl einen Verfügungsanspruch als auch einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hatte. Entscheidend war dabei insbesondere die erhebliche Bedeutung des gesperrten Accounts für den laufenden Geschäftsbetrieb. Nach den glaubhaft gemachten Angaben unserer Mandantschaft wurden über den Business-Account ein Großteil der Neukundenanfragen entgegengenommen, bestehende Kunden betreut und laufende Aufträge koordiniert. Durch die Sperrung war es nicht einmal mehr möglich, auf bereits eingegangene Nachrichten oder Kontaktdaten zuzugreifen.

Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht ausdrücklich anerkannte, dass Unternehmen in einer solchen Situation nicht auf ein langwieriges Hauptsacheverfahren verwiesen werden müssen. Der Verlust eines zentralen Kommunikationskanals kann bereits innerhalb weniger Tage erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen entfalten. Kundenanfragen bleiben unbeantwortet, bestehende Geschäftsbeziehungen werden beeinträchtigt und potenzielle Neukunden wenden sich möglicherweise an Wettbewerber. Genau diese Risiken rechtfertigen nach Auffassung des Gerichts den Erlass einer einstweiligen Verfügung im Eilverfahren.

Ebenso wenig ließ das Landgericht das Argument gelten, Kunden könnten schließlich auch telefonisch oder per E-Mail erreicht werden. Maßgeblich sei vielmehr, dass der Antragsteller infolge der Sperrung gerade keinen Zugriff mehr auf seine gespeicherten Kontakte, laufenden Unterhaltungen und bereits eingegangenen Kundenanfragen hatte. Hinzu komme der erhebliche Vertrauensverlust, wenn ein bisher regelmäßig genutzter Kommunikationskanal plötzlich nicht mehr erreichbar sei. Gerade diese unmittelbaren Auswirkungen auf bestehende und zukünftige Kundenbeziehungen machten den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlich.

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Landgericht München setzt wichtiges Signal für den Schutz gewerblicher Nutzer gegenüber Plattformbetreibern

Mit seinem Urteil bestätigte das Landgericht München die bereits zuvor erlassene einstweilige Verfügung vollständig und wies den Widerspruch von WhatsApp zurück. Die Sperrung des Business-Accounts wurde als vertragswidrig bewertet, sodass der Unterlassungsanspruch unserer Mandantschaft bestehen blieb. Gleichzeitig verpflichtete das Gericht die Antragsgegnerin, die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Entscheidung enthält gleich mehrere wichtige Aussagen für Unternehmen, die soziale Netzwerke oder Messenger-Dienste geschäftlich nutzen.

Zum einen stellt das Landgericht klar, dass Plattformbetreiber Business-Accounts nicht ohne Weiteres sperren dürfen. Erfolgt eine vollständige Deaktivierung eines Unternehmenskontos ohne vorherige Anhörung und ohne nachvollziehbare Tatsachengrundlage, kann dies eine Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflichten darstellen. Unternehmen müssen sich in einem solchen Fall nicht mit pauschalen Hinweisen auf angebliche Verstöße gegen Nutzungsbedingungen zufriedengeben, sondern können eine gerichtliche Überprüfung verlangen.

Zum anderen verdeutlicht das Urteil, dass eine nachträgliche Freischaltung des Accounts einen gerichtlichen Unterlassungsanspruch nicht automatisch entfallen lässt. Besteht weiterhin die Gefahr einer erneuten vergleichbaren Sperrung, bleibt der Anspruch auf Unterlassung grundsätzlich bestehen. Plattformbetreiber können die Wiederholungsgefahr regelmäßig nur durch eine verbindliche Unterlassungserklärung ausräumen. Anderenfalls müssen betroffene Unternehmen jederzeit mit einer erneuten Deaktivierung rechnen und können gerichtlichen Rechtsschutz weiterhin in Anspruch nehmen.

Von erheblicher praktischer Bedeutung ist darüber hinaus die Aussage des Gerichts zum einstweiligen Rechtsschutz. Unternehmen, deren wirtschaftliche Tätigkeit wesentlich von digitalen Kommunikationsplattformen abhängt, müssen nicht abwarten, bis langwierige Hauptsacheverfahren abgeschlossen sind. Besteht die Gefahr erheblicher wirtschaftlicher Nachteile durch eine rechtswidrige Accountsperrung, kann bereits im Eilverfahren effektiver Rechtsschutz gewährt werden. Damit stärkt das Urteil die Position gewerblicher Nutzer gegenüber großen Plattformbetreibern nachhaltig.

Die Entscheidung des Landgerichts München zeigt, dass sich Unternehmen gegen unberechtigte Sperrungen geschäftlich genutzter Accounts erfolgreich zur Wehr setzen können. Digitale Kommunikationskanäle sind heute für zahlreiche Betriebe ein unverzichtbarer Bestandteil ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Werden diese ohne tragfähige Grundlage blockiert, stehen Betroffenen wirksame rechtliche Instrumente zur Verfügung, um ihre geschäftliche Erreichbarkeit und ihre wirtschaftlichen Interessen kurzfristig zu sichern.

Unsere Kanzlei vertritt bundesweit Unternehmen bei der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen Plattformbetreiber und soziale Netzwerke.

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