Landgericht Köln bestätigt einstweilige Verfügung gegen WhatsApp-Sperre
Das Landgericht Köln hat die bereits am 31.10.2025 erlassene einstweilige Verfügung zugunsten unserer Mandantschaft vollumfänglich bestätigt. Die Verfügungsbeklagte, Betreiberin des Dienstes WhatsApp, trägt darüber hinaus die weiteren Kosten des Verfahrens. Mit seiner Entscheidung stellt das Gericht klar, dass Plattformbetreiber geschäftlich genutzte Accounts nicht ohne tragfähige Grundlage sperren dürfen. Unternehmen, die auf digitale Kommunikationskanäle angewiesen sind, genießen vertraglichen Schutz gegenüber unbegründeten Kontosperrungen. Unsere Mandantschaft betreibt ein Unternehmen im Dienstleistungsbereich und nutzte einen WhatsApp-Business-Account insbesondere zur Kommunikation mit Kunden und zur Terminvereinbarung. Nach den glaubhaft gemachten Angaben erfolgten rund 70 Prozent aller Terminbuchungen über WhatsApp. Täglich gingen etwa 30 Kundenanfragen über den Dienst ein. Am 04.10.2025 deaktivierte WhatsApp den Business-Account unserer Mandantschaft und verwies pauschal auf angebliche Verstöße gegen interne Richtlinien. Tatsächlich lag jedoch kein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen vor. Trotz eines unverzüglich eingelegten Einspruchs blieb die Sperrung bestehen. Auf unseren Antrag hin erließ das Landgericht Köln am 31.10.2025 eine einstweilige Verfügung gegen die Sperre des Accounts. Gegen diese Entscheidung legte die Verfügungsbeklagte später Widerspruch ein.
Landgericht Köln bejaht internationale Zuständigkeit
Die Verfügungsbeklagte hatte unter anderem die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte angegriffen. Das Landgericht Köln wies diesen Einwand ausdrücklich zurück.
Nach Auffassung der Kammer besteht eine ausreichende Verbindung zum deutschen Gerichtsstand, da unsere Mandantschaft als deutsche Vertragspartnerin unmittelbar im Inland betroffen ist. Die Entscheidung stärkt damit die Möglichkeiten deutscher Unternehmen, sich gegen Maßnahmen internationaler Plattformanbieter vor deutschen Gerichten zur Wehr zu setzen.
Darüber hinaus bestätigte das Gericht, dass der Antrag hinreichend bestimmt war und die einstweilige Verfügung ordnungsgemäß innerhalb der gesetzlichen Fristen vollzogen wurde. Auch die Einwände der Verfügungsbeklagten zur Zustellung und zu angeblich fehlenden Übersetzungen ließ das Gericht nicht gelten.
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Keine Sperrung ohne konkreten Verstoß gegen Nutzungsbedingungen
Besonders deutlich äußerte sich das Gericht zur materiellen Rechtslage. Zwischen den Parteien bestand ein Nutzungsvertrag, aus dem sich für die Verfügungsbeklagte die Verpflichtung ergibt, die angebotenen Dienste vertragsgemäß bereitzustellen.
Das Gericht stellte klar, dass eine Sperrung eines Business-Accounts grundsätzlich einen tatsächlichen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen voraussetzt. Ein solcher Verstoß lag hier unstreitig nicht vor. Auch ein vorübergehendes Sperren „zur Überprüfung“ sei nach den maßgeblichen Nutzungsbedingungen nicht gerechtfertigt.
Damit bestätigte das Gericht den von uns geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB.
Zudem erkannte das Landgericht Köln ausdrücklich die wirtschaftliche Dringlichkeit der Angelegenheit an. Unsere Mandantschaft konnte glaubhaft machen, dass durch den Wegfall des WhatsApp-Kanals erhebliche Umsatzeinbußen entstanden waren. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Sperrung erhebliche Auswirkungen auf die Kundenkommunikation und den laufenden Geschäftsbetrieb hatte.
Die Behauptung der Verfügungsbeklagten, der Account sei bereits wieder freigeschaltet worden, wurde vom Gericht nicht als ausreichend glaubhaft angesehen. Unsere Mandantschaft konnte hingegen durch Screenshots und eine eidesstattliche Versicherung nachweisen, dass die Sperrung weiterhin bestand.
Entscheidung mit erheblicher Bedeutung für Unternehmen
Die Entscheidung des Landgerichts Köln hat weit über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung. Viele Unternehmen nutzen Messenger-Dienste heute als zentrale Infrastruktur für Kundenkommunikation, Terminverwaltung und Vertrieb. Wird ein solcher Zugang ohne nachvollziehbaren Grund gesperrt, kann dies erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.
Das Urteil verdeutlicht, dass digitale Plattformen auch im Rahmen ihrer Nutzungsbedingungen an rechtsstaatliche Grundsätze und vertragliche Pflichten gebunden bleiben. Gerade kleinere und mittelständische Unternehmen verfügen häufig nicht über alternative Kommunikationskanäle mit vergleichbarer Reichweite und Effizienz.
Unsere Kanzlei begrüßt die Entscheidung ausdrücklich. Sie stärkt die Rechte von Unternehmen gegenüber großen Plattformbetreibern und zeigt, dass sich Betroffene erfolgreich gegen ungerechtfertigte Sperren zur Wehr setzen können. Zugleich bestätigt die Entscheidung, dass einstweiliger Rechtsschutz ein wirksames Instrument darstellt, wenn digitale Geschäftsgrundlagen kurzfristig entzogen werden.
Wir werden die weitere Entwicklung der Rechtsprechung im Bereich Plattformhaftung, Account-Sperrungen und digitaler Kommunikationsdienste weiterhin aufmerksam begleiten.
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Media Kanzlei unterstützt Betroffene bei ungerechtfertigten Account-Sperrungen
Unternehmen, Selbstständige und Gewerbetreibende, die von einer ungerechtfertigten Sperrung ihres WhatsApp-, Social-Media- oder sonstigen Business-Accounts betroffen sind, sollten rechtzeitig rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Der vorliegende Fall zeigt, dass sich Betroffene erfolgreich gegen rechtswidrige Plattformmaßnahmen zur Wehr setzen können. Unsere Kanzlei verfügt über Erfahrung im Vorgehen gegen ungerechtfertigte Kontosperrungen und unterstützt Mandanten bundesweit sowohl außergerichtlich als auch im gerichtlichen Eilverfahren. Betroffene können sich jederzeit an unsere Kanzlei wenden, wenn Kommunikations- oder Unternehmensaccounts ohne nachvollziehbare Grundlage deaktiviert oder eingeschränkt wurden.
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Datum
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Katagorie
- Account gesperrt

