Landgericht Frankfurt stärkt Verbraucherrechte bei Online-Coaching-Verträgen

Erfolgsgeschichte

Landgericht Frankfurt stärkt Verbraucherrechte bei Online-Coaching-Verträgen

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage eines Online-Coaching-Anbieters vollständig abgewiesen und damit die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Es stellte klar, dass der zugrunde liegende Coaching-Vertrag wirksam widerrufen wurde, da die Kundin beim Vertragsschluss als Verbraucherin handelte.

Media Kanzlei erzielt vollständige Klageabweisung zugunsten unserer Mandantin

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mittels Urteils eine Klage einer im Online-Marketing tätigen Anbieterin vollständig abgewiesen. Die Media Kanzlei konnte damit für ihre Mandantin einen umfassenden Erfolg erzielen. Das Gericht stellte klar, dass der streitgegenständliche Online-Coaching-Vertrag wirksam widerrufen wurde und keine Zahlungsansprüche gegen unsere Mandantin bestehen.

Hintergrund des Verfahrens

Die Klägerin bot digitale Lerninhalte sowie ein zwölfmonatiges Mentoring-Programm im Bereich Social Media Marketing an. Unsere Mandantin hatte entsprechende Leistungen im Rahmen eines fernmündlich geschlossenen Vertrags gebucht. Der Gesamtpreis belief sich auf 8.000,00 € netto. Nach Vertragsschluss erklärte die Beklagte den Widerruf.

Die Klägerin machte geltend, die Beklagte habe als Unternehmerin gehandelt, weshalb kein Widerrufsrecht bestehe. Zudem sei das Widerrufsrecht durch Zustimmung zum vorzeitigen Leistungsbeginn erloschen. Auf dieser Grundlage verlangte die Klägerin die Zahlung der vereinbarten Vergütung.

Die Beklagte, vertreten durch die Media Kanzlei, hatte dem entgegengehalten, sie habe sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses lediglich im Vorfeld einer möglichen Existenzgründung befunden und sei daher als Verbraucherin anzusehen. Der Vertrag sei wirksam widerrufen worden.

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Entscheidung des Gerichts

Das Landgericht Frankfurt folgte der Argumentation der Beklagten vollumfänglich. Es stellte fest, dass es sich um einen Verbrauchervertrag im Fernabsatz handelte und der Anwendungsbereich der §§ 312 ff. BGB eröffnet war. Maßgeblich sei, dass die Beklagte sich lediglich über mögliche Tätigkeiten informieren wollte und noch keine unternehmerische Tätigkeit aufgenommen hatte.

Ein Erlöschen des Widerrufsrechts verneinte das Gericht ebenfalls. Die Leistungen seien weder vollständig erbracht worden noch handele es sich um einen rein digitalen Vertrag, da auch umfangreiche Dienstleistungen über einen Zeitraum von zwölf Monaten geschuldet waren. Der erklärte Widerruf innerhalb der gesetzlichen Frist sei daher wirksam gewesen.

Das Gericht wies die Klage in vollem Umfang ab und legte die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auf.

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Bedeutung für die Praxis

Das Urteil unterstreicht, dass Anbieter von Online-Coachings und Mentoring-Programmen die Verbraucherschutzvorschriften strikt einzuhalten haben. Insbesondere wird klargestellt, dass Verträge im Vorfeld einer möglichen Existenzgründung regelmäßig dem Verbraucherrecht unterfallen und ein pauschaler Ausschluss des Widerrufsrechts nicht greift.

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