Landgericht Düsseldorf verpflichtet Meta zur Entsperrung von Instagram-Account eines Fotografen

Erfolgsgeschichte

Landgericht Düsseldorf verpflichtet Meta zur Entsperrung von Instagram-Account eines Fotografen

Das Landgericht Düsseldorf hat Meta Platforms Ireland Limited die Sperrung des Instagram-Accounts eines von der Media Kanzlei vertretenen Fotografen untersagt. Mit Beschluss vom 31. August 2026 erließ die 14. Zivilkammer eine einstweilige Verfügung. Damit darf Meta den Instagram-Account unseres Mandanten nicht erneut unter den gleichen Umständen sperren, wie dies am 4. August 2026 geschehen war. Das Gericht hielt den Antrag unseres Mandanten auf Erlass einer einstweiligen Verfügung für zulässig und begründet. Nach Auffassung des Gerichts konnte unser Mandant sowohl seinen rechtlichen Anspruch als auch die besondere Dringlichkeit des Verfahrens glaubhaft machen. Das Gericht stützte den Anspruch insbesondere auf das kartellrechtliche Missbrauchsverbot nach §§ 33 Abs. 1, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB. Der Beschluss wurde wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen. Sollte Meta gegen die gerichtliche Anordnung verstoßen, kann ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro verhängt werden. Alternativ kann auch Ordnungshaft angeordnet werden. Zudem hat das Gericht Meta die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Verfahrenswert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt.

Instagram-Account war für die berufliche Tätigkeit wichtig

Unser Mandant ist als Fotograf tätig. Seinen Instagram-Account nutzte er nicht nur privat, sondern vor allem für seine berufliche Tätigkeit. Über das Profil präsentierte er seine fotografischen Arbeiten und sein Portfolio. Gleichzeitig erhielt er über Instagram neue Aufträge und Anfragen von Models.

Nach den im Verfahren glaubhaft gemachten Angaben veröffentlichte unser Mandant auf seinem Account ausschließlich Fotografien, die er selbst aufgenommen hatte und deren Urheber er war bzw. für die er die erforderlichen Nutzungsrechte besaß.

Am 4. August 2026 wurde sein Instagram-Konto von Meta gesperrt. Als Begründung erhielt er lediglich einen Hinweis darauf, dass sein Konto beziehungsweise seine Aktivitäten gegen die Nutzungsbedingungen zum Schutz geistiger Eigentumsrechte und gegen die Urheberrechtsrichtlinien verstoßen würden.

Für unseren Mandanten war damit jedoch nicht erkennbar, was ihm konkret vorgeworfen wurde. Insbesondere blieb offen, welcher Beitrag betroffen sein sollte und welche Rechte durch welchen Inhalt verletzt worden sein sollten.

Unser Mandant legte unmittelbar gegen die Sperrung Einspruch ein. Dieser führte jedoch nicht zur Aufhebung der Sperre. Stattdessen wurde sein Account anschließend vollständig und dauerhaft deaktiviert. Eine weitere Begründung erhielt er nicht.

Aus Sicht der Media Kanzlei war die Sperrung deshalb besonders problematisch, weil der Instagram-Account unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit unseres Mandanten verbunden war. Durch die Sperrung verlor er eine wichtige Möglichkeit, seine Arbeiten zu präsentieren, neue Kunden zu erreichen und Aufträge zu erhalten.

Auch das Landgericht Düsseldorf stellte diesen wirtschaftlichen Zusammenhang ausdrücklich fest. Nach Auffassung des Gerichts ist unser Mandant im Zusammenhang mit seinem Instagram-Profil wirtschaftlich tätig. Durch die Sperrung wurde er daher in seiner beruflichen und wirtschaftlichen Tätigkeit behindert.

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Gericht sieht kartellrechtlichen Verstoß durch die Sperrung

Eine besondere Bedeutung hat der Fall, weil das Landgericht Düsseldorf die Account-Sperrung auch aus kartellrechtlicher Sicht bewertet hat.

Das Gericht stellte fest, dass unserem Mandanten ein Anspruch nach §§ 33 Abs. 1, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 GWB zusteht. Vereinfacht gesagt geht es dabei um die Frage, ob ein marktbeherrschendes Unternehmen seine starke Stellung gegenüber einem Nutzer missbraucht.

Nach Auffassung des Gerichts ist Meta als Betreiberin der Plattform Instagram an das kartellrechtliche Missbrauchsverbot gebunden. Das Gericht verwies dabei auch auf seine eigene bisherige Rechtsprechung sowie auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2025.

Entscheidend war für das Gericht nicht allein, dass Meta den Account gesperrt hatte. Vielmehr kam es auf die Art und Weise der Sperrung an.

Das Landgericht stellte fest, dass eine Sperrung eines Instagram-Accounts einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellen kann, wenn sie ohne ausreichende Begründung erfolgt und dem betroffenen Nutzer keine ausreichende Möglichkeit gegeben wird, sich zu den Vorwürfen zu äußern.

Damit stellt das Gericht klar: Ein Betreiber einer großen Online-Plattform kann einen beruflich genutzten Account nicht ohne Weiteres dauerhaft sperren, ohne dem Betroffenen nachvollziehbar mitzuteilen, warum die Sperrung erfolgt ist.

Für den Nutzer muss erkennbar sein, was ihm konkret vorgeworfen wird. Nur dann kann er sich gegen die Sperrung wehren und erklären, warum die Entscheidung aus seiner Sicht falsch ist.

Gerade für Personen, die Instagram geschäftlich nutzen, kann dies von großer Bedeutung sein. Denn eine Kontosperrung kann nicht nur den Zugang zu einem sozialen Netzwerk verhindern. Sie kann zugleich dazu führen, dass Kunden nicht mehr erreicht werden können, Aufträge ausbleiben oder die eigene berufliche Tätigkeit erheblich beeinträchtigt wird.

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Allgemeiner Hinweis auf Urheberrechtsverstoß reicht nicht aus

Besonders deutlich äußerte sich das Landgericht Düsseldorf zur Begründung der Sperrung.

Meta hatte unserem Mandanten lediglich mitgeteilt, dass sein Konto beziehungsweise seine Aktivitäten gegen die Nutzungsbedingungen zum Schutz geistiger Eigentumsrechte und gegen die Urheberrechtsrichtlinien verstoßen würden.

Nach Auffassung des Gerichts war diese Begründung nicht ausreichend.

Für unseren Mandanten war insbesondere nicht nachvollziehbar, welcher konkrete Beitrag beanstandet wurde. Ebenso war nicht erkennbar, wessen Rechte verletzt worden sein sollten.

Das Gericht stellte deshalb klar, dass ein allgemeiner Hinweis auf einen möglichen Verstoß gegen Urheberrechte nicht in jedem Fall genügt. Wenn ein Account gesperrt wird, muss der betroffene Nutzer grundsätzlich in die Lage versetzt werden, den konkreten Vorwurf zu verstehen und sich dazu zu äußern.

Das ist insbesondere dann wichtig, wenn die Sperrung erhebliche Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen hat.

Sollten der Sperrung beispielsweise Meldungen anderer Nutzer über angebliche Urheberrechtsverletzungen zugrunde gelegen haben, hätten diese Meldungen nach Auffassung des Gerichts dem betroffenen Nutzer bekannt gemacht werden müssen. Nur so hätte er die Möglichkeit gehabt, konkret zu erklären, warum die Vorwürfe möglicherweise nicht zutreffen.

Auch der Umstand, dass Meta eine Einspruchsmöglichkeit angeboten hatte, änderte daran nichts.

Zwar konnte unser Mandant gegen die Sperrung Einspruch einlegen. Dieser wurde jedoch nach den glaubhaft gemachten Angaben ohne weitere Begründung abgelehnt. Eine erkennbare inhaltliche Prüfung seiner Einwände fand nach Auffassung des Gerichts nicht statt.

Eine weitere Möglichkeit, gegen die Entscheidung vorzugehen, wurde ihm ebenfalls nicht eingeräumt. Die Sperrung sollte offenbar dauerhaft bestehen bleiben.

Das Landgericht machte damit deutlich, dass eine Einspruchsfunktion allein nicht unbedingt ausreicht. Entscheidend ist vielmehr, ob der Nutzer tatsächlich eine faire und nachvollziehbare Möglichkeit erhält, sich gegen die Sperrung zu wehren.

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Einstweiliger Rechtsschutz wegen wirtschaftlicher Folgen erfolgreich

Neben dem eigentlichen Anspruch musste unser Mandant auch zeigen, dass eine schnelle gerichtliche Entscheidung notwendig war. Auch diese Voraussetzung sah das Landgericht Düsseldorf als erfüllt an.

Das Gericht berücksichtigte dabei insbesondere, dass unser Mandant seinen Instagram-Account beruflich nutzt und deshalb auf den Zugang angewiesen ist.

Unser Mandant hatte sich zunächst mit anwaltlichem Schreiben vom 7. August 2026 an Meta gewandt und die Entsperrung seines Accounts verlangt. Er setzte Meta hierfür eine Frist bis zum 14. August 2026. Eine Entsperrung erfolgte jedoch nicht.

Daraufhin beantragte die Media Kanzlei am 28. August 2026 beim Landgericht Düsseldorf den Erlass einer einstweiligen Verfügung. Das Gericht gab dem Antrag bereits am 31. August 2026 statt und erließ die Entscheidung ohne vorherige mündliche Verhandlung.

Meta darf den Instagram-Account unseres Mandanten damit nicht erneut unter den Umständen sperren, die bei der Sperrung am 4. August 2026 vorlagen.

Die Entscheidung zeigt aus Sicht der Media Kanzlei, dass sich Nutzer gegen ungerechtfertigte oder nicht ausreichend begründete Account-Sperrungen rechtlich zur Wehr setzen können. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Social-Media-Account für die berufliche oder geschäftliche Tätigkeit von erheblicher Bedeutung ist.

Der Fall macht außerdem deutlich, dass große Plattformbetreiber bei der Sperrung solcher Accounts nicht völlig frei handeln können. Wenn eine Sperrung erhebliche wirtschaftliche Folgen haben kann, müssen die Gründe für die Maßnahme nachvollziehbar sein. Betroffene müssen außerdem eine echte Möglichkeit erhalten, sich gegen den Vorwurf zu verteidigen.

Die Media Kanzlei sieht in der Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf daher eine wichtige Entscheidung für die Rechte von Personen, die Instagram und andere Social-Media-Plattformen beruflich nutzen.

Gerade Fotografen, Influencer, Künstler, Unternehmer und andere Selbstständige sind häufig auf ihre Social-Media-Accounts angewiesen. Eine plötzliche Sperrung kann für sie erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.

Gegen den Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Der Beschluss weist darauf hin, dass dieser beim Landgericht Düsseldorf einzulegen und in deutscher Sprache zu begründen ist. Für die Parteien besteht dabei Anwaltszwang.

Auch Ihr Instagram- oder Social-Media-Account wurde gesperrt und Sie können die Gründe dafür nicht nachvollziehen? Insbesondere bei beruflich oder gewerblich genutzten Accounts kann eine schnelle rechtliche Prüfung sinnvoll sein.

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