Landgericht Coburg erklärt Coaching-Vertrag von Marko Slusarek für nichtig
Online-Coachings zum Aufbau eines eigenen Unternehmens erfreuen sich seit Jahren großer Beliebtheit. Insbesondere auf Social Media werben zahlreiche Anbieter mit finanzieller Freiheit, einem erfolgreichen Online-Business und der Möglichkeit, sich innerhalb kurzer Zeit eine selbstständige Existenz aufzubauen. Auch der Unternehmer Marko Slusarek bewarb sein Coachingprogramm mit dem Ziel, Teilnehmern den Aufbau eines profitablen Online-Unternehmens zu vermitteln. Unsere Mandantin entschied sich im Jahr 2022 nach einem Strategiegespräch für die Teilnahme an diesem Coaching. Der Vertrag wurde über die CopeCart GmbH abgeschlossen und der vollständige Kaufpreis von mehreren tausend Euro gezahlt. Nachdem sich erhebliche rechtliche Zweifel an dem Vertrag ergaben, beauftragte unsere Mandantin die Media Kanzlei mit der Prüfung ihrer Ansprüche. Das Verfahren endete nun mit einem vollständigen Erfolg vor dem Landgericht Coburg.
Fernunterrichtsschutzgesetz auch auf das Coaching von Marko Slusarek anwendbar
Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand die Frage, ob das angebotene Coachingprogramm als Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes einzustufen ist.
Nach § 1 Abs. 1 FernUSG liegt Fernunterricht vor, wenn entgeltlich Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden, Lehrender und Lernender überwiegend räumlich getrennt sind und eine Überwachung des Lernerfolgs erfolgt. Verfügt der Anbieter in einem solchen Fall nicht über die nach § 12 FernUSG erforderliche Zulassung, ist der gesamte Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig.
Während die Wissensvermittlung und die Lernerfolgskontrolle mittlerweile durch mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs weitgehend geklärt sind, stand im vorliegenden Verfahren insbesondere das Merkmal der räumlichen Trennung im Mittelpunkt.
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Aufgezeichnete Live-Webinare gelten als asynchroner Unterricht
Die Gegenseite vertrat die Auffassung, es habe sich überwiegend um Live-Unterricht gehandelt, weshalb das Fernunterrichtsschutzgesetz keine Anwendung finde.
Das Landgericht Coburg folgte dieser Argumentation ausdrücklich nicht.
Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das Merkmal der räumlichen Trennung heute nicht mehr allein danach beurteilt werden kann, ob Lehrender und Teilnehmer an unterschiedlichen Orten sitzen.
Vielmehr ist entscheidend, ob der Unterricht synchron oder asynchron genutzt werden kann.
Bereits der Bundesgerichtshof hatte hierzu klargestellt, dass aufgezeichnete Live-Webinare rechtlich als asynchrone Unterrichtseinheiten zu behandeln sind, weil sie zeitlich unabhängig jederzeit erneut angesehen werden können. Eine Teilnahme am eigentlichen Live-Termin ist dann nicht mehr erforderlich.
Genau diese Grundsätze wandte das Landgericht Coburg nun auf das Coachingprogramm von Marko Slusarek an.
Da sämtliche Module und Bonusprogramme aufgezeichnet und dauerhaft auf einer E-Learning-Plattform bereitgestellt wurden, war eine Teilnahme an den Live-Terminen gerade nicht erforderlich.
Deshalb kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass die asynchronen Unterrichtsbestandteile eindeutig überwogen.
Von besonderer Bedeutung ist dabei eine weitere Aussage des Gerichts: Maßgeblich ist nicht, wie einzelne Teilnehmer das Coaching tatsächlich genutzt haben. Entscheidend ist vielmehr der vertraglich geschuldete Programmaufbau.
Selbst wenn Teilnehmer freiwillig an Live-Webinaren teilnehmen, bleibt ein Programm Fernunterricht, wenn sämtliche Inhalte später dauerhaft abrufbar sind und dadurch eine synchrone Teilnahme entbehrlich wird.
Auch hinsichtlich der Lernerfolgskontrolle schloss sich das Landgericht Coburg der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, nach derer bereits ein Fragerecht genügt, damit Teilnehmer ihr Verständnis der Lerninhalte überprüfen können.
Die Teilnehmer konnten während der Live-Webinare Fragen stellen und sich jederzeit per E-Mail an den Anbieter wenden. Zusätzlich berücksichtigte das Gericht das den Teilnehmern ausgehändigte Workbook, mit dessen Hilfe die Teilnehmer ihren Lernfortschritt selbst überprüfen konnten.
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CopeCart haftet auf Rückzahlung des gesamten Kaufpreises
Besonders praxisrelevant sind die Ausführungen des Landgerichts zur Rolle der CopeCart GmbH.
CopeCart hatte eingewandt, lediglich eine Vermittlungsprovision erhalten zu haben. Den überwiegenden Teil des Kaufpreises habe das Unternehmen an Marko Slusarek beziehungsweise dessen Unternehmen weitergeleitet.
Auch dieser Argumentation erteilte das Gericht eine deutliche Absage.
Nach Auffassung des Landgerichts ist allein entscheidend, zwischen welchen Parteien der Vertrag geschlossen wurde. Da CopeCart gegenüber unserer Mandantin selbst als Verkäuferin auftrat, den Vertrag abschloss und den Kaufpreis entgegennahm, habe CopeCart den gesamten Kaufpreis im bereicherungsrechtlichen Sinne erlangt.
Die interne Verteilung des Geldes zwischen CopeCart und Marko Slusarek betreffe ausschließlich deren Innenverhältnis. Ebenso verwarf das Gericht den Einwand einer Entreicherung. Die Weiterleitung des Geldes an den Coach stelle lediglich die Erfüllung einer eigenen vertraglichen Verpflichtung von CopeCart dar und lasse die Verpflichtung zur vollständigen Rückzahlung unberührt.
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Vollständiger Prozesserfolg vor dem Landgericht Coburg
Da für das Coachingprogramm von Marko Slusarek unstreitig keine Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) bestand, erklärte das Landgericht den Vertrag gemäß §§ 7, 12 FernUSG insgesamt für nichtig.
Auf weitere rechtliche Fragen, wie etwa eine Anfechtung, Kündigung oder eine zugesagte Geld-zurück-Garantie, kam es deshalb nicht mehr an.
Das Urteil reiht sich in die inzwischen umfangreiche Rechtsprechung zum Fernunterrichtsschutzgesetz ein und bestätigt mehrere für den Coaching-Markt bedeutsame Grundsätze. Hervorzuheben ist insbesondere die Feststellung, dass aufgezeichnete Live-Webinare als asynchrone Unterrichtseinheiten zu bewerten sind.
Für Teilnehmer kostenintensiver Online-Coachings ist die Entscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung. Viele Coachingprogramme werden weiterhin ohne ZFU-Zulassung angeboten, obwohl sie nach ihrer konkreten Ausgestaltung unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen können.
Unsere Kanzlei vertritt bundesweit Mandanten in Auseinandersetzungen mit Anbietern von Online-Coachings, Business-Mentorings und digitalen Schulungsprogrammen. Das Urteil des Landgerichts Coburg zeigt erneut, dass sich eine rechtliche Überprüfung solcher Verträge lohnen kann und dass Teilnehmer ihre gezahlten Coachingkosten unter den Voraussetzungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes erfolgreich zurückfordern können.
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- 2026-07-30
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