Irreführende Werbung: Unterlassungsanspruch durchgesetzt

Erfolgsgeschichte

Irreführende Werbung: Unterlassungsanspruch vor der Wettbewerbskammer Hamburg durchgesetzt

Erneut konnte die Media Kanzlei einen wichtigen Erfolg im Bereich des Wettbewerbsrechts erzielen. Die Wettbewerbskammer Hamburg gab unserem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen einen Mitbewerber im selben Unternehmensbereich vollumfänglich statt. Hintergrund war eine Reihe irreführender und rufschädigender Handlungen durch ein konkurrierendes Unternehmen, die sich gezielt gegen unsere Mandantin richteten.

Irreführung, falsche Kontaktangaben und täuschende Selbstdarstellung

Die Gegenseite hatte es durch gezielte Suchmaschinenoptimierung geschafft, bei Eingabe des Firmennamens unserer Mandantin an dritter Stelle der Suchergebnisse zu landen. Auf der Website der Gegenseite fand sich auch eine Telefonnummer, die suggerierte, man sei mit unserer Mandantin in Kontakt. Tatsächlich versteckte sich hinter dieser Nummer ebenfalls das konkurrierende Unternehmen. Die Nummer fand sich nämlich auch auf der offiziellen Seite dieser Firma. Hierbei handelt es sich um einen klaren Verstoß gegen die Lauterkeit des Wettbewerbs.

Neben der irreführenden Telefonnummer findet man auf der Internetseite des Unternehmens unter einer Überschrift, die vermeintliche Erfahrungen mit unserer Mandantin zeigen soll, mehrere irreführende Aussagen. Es wird hierbei behauptet es gäbe Probleme beim Erhalt von Antworten, längere Wartezeiten auf Rückmeldungen, Schwierigkeiten bei der Verifizierung und Unsicherheiten zum Ablauf nach der Bestellung.

Hinzu kommt die Selbstbezeichnung des konkurrierenden Unternehmens als „Kraftfahrzeugbehörde“ auf Google. Da es sich bei der Firma um keinen behördlichen Anbieter handelt und dort weder direkte Zulassungen noch Abmeldungen von Fahrzeugen vorgenommen werden können, ist dieser Begriff irreführend.

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Media Kanzlei wehrt wettbewerbsrechtliche Abmahnung ab

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Verstöße gegen das UWG begründen Unterlassungs- und Kostenerstattungsansprüche

Diese Verstöße stellen eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dar. Gemäß des § 5 Abs. 1 UWG sind irreführende Handlungen unzulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß des § 5 Abs. 2 UWG sind geschäftliche Handlungen irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthalten.

Die Werbung mit der angegeben Telefonnummer im Zusammenhang mit dem Firmennamen unserer Mandantin stellt eine unwahre Angabe im Sinne des § 5 UWG dar. Dadurch, dass die Kunden davon ausgehen, mit unserer Mandantin zu sprechen statt eines konkurrierenden Unternehmens, stellt dies eine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 UWG dar. Zudem ist die Gegenseite gar nicht dazu berechtigt sich über angebliche Schwierigkeiten unter dem Vorwand der angeblichen Meldung von Kunden unserer Mandantin zu äußern. Abgesehen davon sind die Behauptungen ebenfalls irreführend. Unsere Mandantin konnte sämtliche Vorwürfe als unwahr entkräften.

Die Bezeichnung als „Kraftfahrzeugbehörde“ verletzt zudem die Marktteilnehmer in Ihrer Entscheidungsfreiheit, da sie dem Unternehmen eine amtliche Autorität suggeriert, die tatsächlich nicht besteht.

Dadurch dass die Gegenpartei als Mitbewerberin zu unserer Mandantin in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht und ihre Dienstleistungen „in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt“ (§ 8 Abs. 3 UWG) waren wir zusätzlich auch dazu berechtigt Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 1 UWG in Verbindung mit §§ 3, 3a UWG geltend zu machen. Außerdem forderten wir gem. § 13 Abs 3 UWG die Kosten unserer Beauftragung zu erstatten.

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Media Kanzlei erwirkt einstweilige Verfügung wegen unerlaubt geltend gemachter Rechtsverfolgungskosten – UWG

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Einstweilige Verfügung beantragt – Landgericht Hamburg gibt Antrag statt

Da die Antragsgegnerin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung trotz Abmahnung nicht abgegeben hatte und lediglich einzelne Inhalte, die wir beanstandet haben, von der Website entfernte, stellte die Media Kanzlei einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Für eine einstweilige Verfügung benötigt es einen Verfügungspunkt der Dringlichkeit. Dieser ist in Wettbewerbssachen stets gegeben und wird gem. § 12 Abs. 1 UWG vermutet, sofern der Verletzte nicht eine ungehörige Zeit nach positiver Kenntnisnahme von der Rechtsverletzung und der Person des Störers hat verstreichen lassen, was hier auch so gegeben war.


Das Landgericht Hamburg folgte unserer Argumentation: Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet. Es bestehe zudem eine Wiederholungsgefahr, die nur durch Abgabe einer verbindlichen Unterlassungserklärung beseitigt werden könne. Die Voraussetzungen der Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 1 UWG sah das Gericht ebenfalls als erfüllt an.

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Einstweilige Verfügung beantragen

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Media Kanzlei setzt klares Zeichen für faire Marktbedingungen

Der Beschluss des Landgerichts Hamburg stellt einen wichtigen Etappensieg im Kampf gegen unlautere Werbung und gezielte Wettbewerbsverstöße dar. Zwar ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, sie setzt jedoch ein klares Zeichen für Fairness und Lauterkeit im Marktumfeld.

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