Influencerin nach schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung zu Unterlassung und Geldentschädigung verurteilt

Erfolgsgeschichte

Ein weiterer Erfolg unserer Kanzlei: Influencerin zu Unterlassung und Geldentschädigung verurteilt

Die Media Kanzlei feiert einen weiteren Erfolg! Das Landgericht Frankfurt am Main hat eine reichweitenstarke Influencerin wegen mehrfacher Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unserer Mandantin verurteilt. Diese hatte sich gegen eine Reihe öffentlicher, beleidigender Äußerungen sowie die Veröffentlichung privater Inhalte zur Wehr gesetzt und dies mit Erfolg. Im Zentrum des Rechtsstreits standen mehrere Äußerungen via Instagram, darunter die Bezeichnung unserer Mandantin als „ehrenloses Stück Scheiße“ sowie die Behauptung, sie sei wissentlich mit einem verheirateten Mann intim geworden. Darüber hinaus hatte die Beklagte ohne Einwilligung private Chatnachrichten veröffentlicht.

Verstoß gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Das Gericht stellte fest, dass sämtliche Handlungen der Beklagten rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht unserer Mandantin eingriffen (§§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die persönliche Ehre, Privatsphäre und Intimsphäre sowie das Recht am eigenen Wort und Bild. Es sichert dem Einzelnen einen geschützten Raum zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit und leitet sich aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG ab.
Besonders deutlich äußerte sich die Kammer zur verwendeten Beleidigung: Die Formulierung „ehrenloses Stück Scheiße“ sei nicht nur grob ehrverletzend, sondern erfülle die Kriterien einer Formalbeleidigung. Dabei handelt es sich um eine besonders schwerwiegende Form der Beleidigung, die keine Abwägung mit der Meinungsfreiheit zulässt. Die Äußerung sei „aus sich heraus herabwürdigend“ und diene allein der persönlichen Abwertung unserer Mandantin.

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Unzulässige Tatsachenbehauptung

Auch die Behauptung über eine angebliche sexuelle Beziehung mit einem verheirateten Mann wurde als unzulässige Tatsachenbehauptung eingestuft. Eine unzulässige Tatsachenbehauptung liegt vor, wenn eine nachprüfbare Aussage über konkrete Umstände aufgestellt wird, die geeignet ist, den Ruf einer Person zu schädigen, und deren Verbreitung rechtswidrig in deren Persönlichkeitsrechte eingreift. Das Gericht betonte, dass diese Äußerung den besonders geschützten Bereich der Intimsphäre berührt. Dies ist eine Sphäre, die grundsätzlich der Öffentlichkeit entzogen ist und nur in sehr engen Ausnahmefällen zum Gegenstand öffentlicher Kommunikation gemacht werden darf. Ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit verneinte die Kammer ausdrücklich.

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Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung

Die Veröffentlichung privater Chatnachrichten verletzte zusätzlich das Recht unserer Mandantin auf informationelle Selbstbestimmung. Die Klägerin habe, laut des Gerichts, berechtigterweise erwarten dürfen, dass der bilaterale Nachrichtenaustausch privat bleibt. Die Beklagte konnte keine nachvollziehbaren Gründe vortragen, die eine Veröffentlichung rechtfertigen würden.

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Geldentschädigung in Höhe von 1.500,00 EUR

Aufgrund der Schwere und Vielzahl der Persönlichkeitsrechtsverletzungen sprach das Gericht unserer Mandantin neben dem umfassenden Unterlassungstitel auch eine Geldentschädigung in Höhe von 1.500 Euro zu. Die Beklagte hatte die Äußerungen vorsätzlich und unter Ausnutzung ihrer öffentlichen Reichweite verbreitet. Darüber hinaus wurde die Beklagte zur Übernahme der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verpflichtet.

Die Media Kanzlei ist für Sie da!

Diese Entscheidung ist ein wichtiges Signal für den Schutz von Persönlichkeitsrechten im digitalen Kontext und zeigt die rechtlichen Konsequenzen von Beleidigungen im Internet auf. Sie haben ähnliche Erfahrungen gemacht? Das Team der Media Kanzlei ist für Sie da! Kontaktieren Sie uns noch heute!

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