Foto eines Minderjährigen weiter online: Media Kanzlei erreicht strafbewehrte Unterlassung

Erfolgsgeschichte

Foto eines Minderjährigen weiter online: Media Kanzlei erreicht strafbewehrte Unterlassung

Die Berichterstattung über vermisste Personen kann einen wichtigen Beitrag dazu leisten, dass Betroffene schnell gefunden werden. Wird eine Vermisstenanzeige jedoch noch lange nach ihrer behördlichen Aufhebung veröffentlicht oder weiterverbreitet, können dadurch erhebliche Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person entstehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt.

Auftrag der Media Kanzlei

Die Berichterstattung über einen vermissten Jugendlichen hatte für eine Nachrichtenplattform zunächst einen nachvollziehbaren Anlass: Ein damals 15-jähriger Junge war verschwunden und wurde von den Behörden als vermisst gesucht. Die Nachrichtenplattform veröffentlichte hierzu einen Artikel mit einem Foto des Jugendlichen und der entsprechenden Vermisstenanzeige.

Der Jugendliche wurde später aufgefunden, woraufhin die behördliche Vermisstenanzeige aufgehoben wurde. Der veröffentlichte Artikel und insbesondere das Foto des Jugendlichen blieben jedoch weiterhin online. Auch rund einen Monat nach Aufhebung der Vermisstenanzeige war die Berichterstattung noch abrufbar.

Die Mutter des Jugendlichen wandte sich deshalb direkt an die Nachrichtenplattform und bat darum, den Artikel sowie das Foto ihres Sohnes aus dem Internet zu entfernen. Nachdem die gewünschte Entfernung nicht ausreichend erfolgte, wandte sie sich an unsere Kanzlei.

Wir haben daraufhin die rechtlichen Interessen der Familie gegenüber der Nachrichtenplattform durchgesetzt.

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Strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben

Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die ursprüngliche Berichterstattung nach Beendigung der Vermisstensuche weiterhin im Internet verbreitet werden durfte. Gerade bei einem erst 15-jährigen Jugendlichen kommt dem Schutz der persönlichen Rechte und insbesondere dem Schutz seines Bildes eine besondere Bedeutung zu.

Wir haben die Nachrichtenplattform deshalb zur Unterlassung der weiteren Verbreitung aufgefordert.

Im Zuge der rechtlichen Auseinandersetzung gab die Nachrichtenplattform schließlich eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Damit verpflichtete sie sich, die beanstandete Verbreitung künftig zu unterlassen. Für den Fall einer erneuten Verletzung wurde zudem die Zahlung einer Vertragsstrafe vereinbart.

Für unsere Mandantschaft war damit ein wichtiger Erfolg erreicht: Die Nachrichtenplattform konnte sich nicht lediglich darauf beschränken, den konkreten Artikel zu entfernen oder zu erklären, dass eine weitere Veröffentlichung derzeit nicht beabsichtigt sei. Vielmehr wurde eine verbindliche Unterlassungsverpflichtung abgegeben, die für zukünftige Verletzungshandlungen mit einer Vertragsstrafe abgesichert ist.

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Vergleich über 1.500 Euro

Im weiteren Verlauf wurde die Angelegenheit auch gerichtlich ausgetragen. Im Berufungsverfahren konnte schließlich eine vergleichsweise Einigung erzielt werden.

Nach dem gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich verpflichtete sich die Nachrichtenplattform, an unseren Mandanten 1.500,00 Euro zu zahlen.

Besonders wichtig war für uns dabei, dass die bereits abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung der Nachrichtenplattform vom 20.09.2022 ausdrücklich fortbesteht. Die Parteien haben zudem klargestellt, dass neue Verletzungshandlungen von der im Vergleich vereinbarten Abgeltung nicht erfasst sind.

Damit bleibt die Unterlassungsverpflichtung auch nach Abschluss des Verfahrens bestehen.

Mit der Erfüllung des Vergleichs sind sämtliche streitgegenständlichen und sonstigen Ansprüche auf Unterlassung, Vertragsstrafe oder Kostenerstattung wegen der konkreten Verbreitung des Fotos und/oder der Vermisstenanzeige abgegolten. Die Parteien haben sich insoweit gegenseitig eine Generalquittung erteilt.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens einschließlich der Vergleichskosten wurden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 20.000,00 Euro festgesetzt.

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Persönlichkeitsrechte enden nicht mit der Veröffentlichung im Internet

Der Fall zeigt aus unserer Sicht sehr deutlich, dass eine Veröffentlichung im Zusammenhang mit einer Vermisstensuche nicht automatisch dauerhaft im Internet bestehen bleiben darf.

Zum Zeitpunkt des Verschwindens kann die Veröffentlichung eines Fotos und der Vermisstenanzeige selbstverständlich einen wichtigen Zweck erfüllen: Sie kann dazu beitragen, dass eine vermisste Person gefunden wird. Ist die Person jedoch wieder aufgefunden und die behördliche Vermisstenanzeige aufgehoben worden, stellt sich die Frage nach der weiteren Veröffentlichung neu.

Im vorliegenden Fall blieb der Bericht dennoch noch rund einen Monat nach Aufhebung der behördlichen Vermisstenanzeige online. Für die Familie war insbesondere die weitere Veröffentlichung des Fotos des damals erst 15-jährigen Jugendlichen problematisch.

Gerade bei Minderjährigen ist es aus unserer Sicht wichtig, genau hinzuschauen, ob eine einmal veröffentlichte Berichterstattung auch nach Wegfall des ursprünglichen Anlasses noch gerechtfertigt ist.

Für unsere Mandantschaft konnte letztlich eine klare und verbindliche Regelung erreicht werden: Die Nachrichtenplattform hat sich strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet und sich im Vergleich darüber hinaus zur Zahlung von 1.500 Euro verpflichtet. Die Unterlassungsverpflichtung bleibt ausdrücklich bestehen.

 

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