EuGH bestätigt Rechtsansicht der Media Kanzlei zum immateriellen Schadensersatzanspruch

Erfolgsgeschichte

EuGH bestätigt Rechtsansicht der Media Kanzlei zum immateriellen Schadensersatzanspruch und Unterlassung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am Donnerstag mehrere umstrittene Themen bezüglich der DS-GVO (Urteil vom 04.09.2025 - C-655/23) zu unseren Gunsten. Unter anderem ging es um die Voraussetzungen für einen immateriellen Schaden nach Art. 82 DS-GVO. Grund hierfür war ein Verfahren, bei welchem eine Angestellte eines Unternehmens versehentlich einer anderen Person wegen eines Bewerbungsverfahrens antwortete anstelle des Bewerbers – und hierdurch sensible Daten offenlegte. Die Media Kanzlei vertritt hier die Klägerseite vor dem BGH.

Immaterieller Schadensersatzanspruch aufgrund von „negativen Gefühlen“

Neben dem Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten machte die Media Kanzlei für ihren Mandanten einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DS-GVO geltend mit der Begründung, dass Betroffene regelmäßig keine Kenntnis davon erlangen, was genau mit ihren Daten passiert. Tatsächlich schadhafte Auswirkungen sind ihnen nicht bekannt und können auch nicht untersucht bzw. weiterverfolgt werden. Dies begründet ein hohes Maß an Angst und Unsicherheit – sowohl für aktuelle, als auch weitere Bewerbungsverfahren. Aus diesem Grunde müssen berechtigte Besorgnisse ohne das Vorliegen kausaler tatsächlicher Auswirkungen ausreichen, um einen Schaden im Sinne des Art. 82 DS-GVO zu begründen.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen Art. 82 DS-GVO einen immateriellen Schadensersatzanspruch gewährt, war Kern des Verfahrens. Der EuGH bestätigte unsere – und auch seine bisherige – Rechtsauffassung, wonach ein Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DS-GVO grundsätzlich nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass der Schaden einen bestimmten Grad an Erheblichkeit (“Bagatellgrenze”) erreicht. Unserer Ansicht nach führt der Umstand, dass tatsächliche schadhafte Auswirkungen für das Vorliegen eines Schadens gefordert werden, dazu, dass eine Differenzierung zwischen immateriellem und materiellem Schaden nicht mehr möglich ist; dem immateriellen Schaden ist es immanent, dass er gerade nicht bezifferbar oder greifbar ist.

Ähnlich sah es auch der EuGH; demnach umfasse der Begriff „immaterieller Schaden“ sogar negative Gefühle, welche die betroffene Person infolge einer unbefugten Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten empfinde. Darunter fielen auch Sorge oder Ärger, die durch einen Kontrollverlust über die Daten, ihre mögliche missbräuchliche Verwendung oder eine Rufschädigung hervorgerufen würden. Der Schaden muss folglich nicht einen bestimmten Grad an Schwere erreichen, um entschädigt zu werden.

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Betroffene Person trifft vollumfängliche Beweislast

Der oder die Betroffene müsse nicht nur den DS-GVO-Verstoß nachweisen, sondern auch die dadurch kausal empfundenen Gefühle und ihre negativen Folgen, so der EuGH.

Unserem Mandanten ist in dem vorliegenden Verfahren ein Schaden dadurch entstanden, dass mindestens eine ihm persönlich bekannte Person aus der gleichen Branche jetzt in der Lage sei, vertrauliche Daten über den Bewerbungsprozess und seine Gehaltsvorstellungen an ehemalige oder potenzielle Arbeitgeber weiterzugeben. Dadurch hätten Dritte in einer etwaigen Konkurrenzsituation ihm gegenüber einem Vorteil.

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EuGH stellt fest: Unterlassungsanspruch steht einem Schadensersatzanspruch nicht entgegen

Zu klären war weiterhin die Frage, ob der Grad des Verschuldens des Unternehmens (z. B. Vorsatz oder leichte Fahrlässigkeit) bei der Festlegung der Höhe des Schadensersatzes berücksichtigt werden muss. Die DS-GVO enthält selbst keine Regelungen zur Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs. Hierzu führte der EuGH aus, dass das Verschulden jedoch irrelevant ist: Der Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO hat eine reine Ausgleichsfunktion, keine Straf- oder Abschreckungsfunktion. Er soll den erlittenen Schaden vollständig kompensieren. Die Höhe des Schadensersatzes darf nicht davon abhängig gemacht werden, wie schwer das Verschulden des Verantwortlichen wiegt. Eine Unterlassungsanordnung kann weder den Umfang der finanziellen Entschädigung mindern noch diese ersetzen. Beide Ansprüche stehen unabhängig nebeneinander.

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Kein präventiver Unterlassungsanspruch aus DS-GVO

Die weitere, zu klärende Frage des EuGH bezog sich auf den Anspruch auf Löschung personenbezogener Daten aus Art. 17 DS-GVO. Wird ein Löschanspruch geltend gemacht, erfasst dieser grundsätzlich auch das künftige Unterlassen der Datennutzung. Unser Mandant hatte hier allerdings keine Löschung, sondern nur Unterlassung verlangt

Zuvor hatte das OLG den Unterlassungsanspruch aus Art. 17 DS-GVO bejaht und entschieden, dass ein Rückgriff auf den Unterlassungsanspruch im deutschen Recht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB – der eine Wiederholungsgefahr voraussetzt – nicht erforderlich sei. Diese Frage war bisher jedoch rechtlich nicht unumstritten.

Der EuGH entschied jetzt, dass die DS-GVO keinen präventiven Unterlassungsanspruch im Hinblick auf die persönlichen Daten der Betroffenen vorsehe, wenn diese nicht auch gleichzeitig die Löschung der Daten beantragten. Dies könne weder aus Art. 17 noch Art. 18 DS-GVO hergeleitet werden. Ein Rückgriff auf die nationalen Gesetze wie §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB ist jedoch weiterhin möglich.

 

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