Erneut erfolgreiche EV: Zwei gesperrte Konten freigeschaltet

Erfolgsgeschichte

Erneut erfolgreiche EV: Zwei gesperrte Konten freigeschaltet

Mit Urteil des Landgerichts (LG) Hannover im Februar 2026 konnte die Media Kanzlei für ihren Mandanten zwei gesperrte Konten – sowohl ein Instagram-Konto als auch ein Facebook-Konto – freischalten. Als Grund für die Sperren war seitens Meta ein Verstoß unseres Mandanten gegen die Nutzungsbedingungen vorgeworfen worden.

Instagram- sowie Facebook-Konto unseres Mandanten gesperrt

Sowohl das Instagram-, als auch das Facebook-Konto unseres Mandanten wurde Ende Oktober 2025 plötzlich und ohne Vorwarnung gesperrt. Als Begründung führte Meta an, dass eine Sexualisierung von Kindern vorgekommen sei, was gegen die Gemeinschaftsstandards verstößt. Unser Mandant nutzt seine Konten ausschließlich zu privaten Zwecken, um mit Freunden, Bekannten und Familie in Griechenland in Verbindung zu bleiben. Den Vorwurf der „Sexualisierung von Kindern“ konnte er sich nicht erklären. Er teilte auf beiden Konten ausschließlich Bilder von sich, mit Freunden oder Familie.

Durch die Sperrung war er erheblich beeinträchtigt; die Plattformen stellen für viele Angehörige und Bekannte die einzig verlässliche Brücke für unmittelbare Kommunikation, den Austausch von Bildern und Nachrichten sowie Teilhabe am Familien- und Gemeinschaftsleben über Landesgrenzen hinweg dar. Diese soziale Einbindung lässt sich durch alternative Kommunikationswege nicht gleichwertig kompensieren. Facebook hat diesbezüglich eine marktbeherrschende Stellung, weshalb viele zu diesem Zweck der Vernetzung auf die Nutzung dieser Plattform angewiesen sind.

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Media Kanzlei beantragt einstweilige Verfügung gegen Meta

Auch die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei konnten einen Verstoß, wie Meta ihn unserem Mandanten vorwarf, nicht erkennen. Im Falle der Accountsperrung von Nutzern erfolgt die Kommunikation mit Meta ausschließlich über ein internes Nachrichtensystem. Eine Möglichkeit, auf das Nutzerkonto Zugriff zu erhalten und die gespeicherten daten abzurufen, hat der Nutzer nach der Kontosperung nicht mehr.

Unser Mandant erhielt von Meta zu den Kontosperrungen weder eine Verwarnung, noch wurde er zuvor auf irgendwelche möglichen Verstöße aufmerksam gemacht. Ebenso erhielt er keine Möglichkeit, zu den Vorwürfen Stellung zu beziehen – weder zuvor noch danach.

Daraufhin mahnte das Team der Media Kanzlei Meta zunächst unter Fristsetzung ab und forderte dazu auf, die gesperrten Accounts – mangels Verstoßes gegen die Gemeinschaftsrichtlinien – wieder freizuschalten. Als Meta hierauf nicht reagierte, beantragte das Team der Media Kanzlei einstweiligen Rechtsschutz beim zuständigen Landgericht.

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Erfolg der Media Kanzlei: Beide Konten wieder freigeschaltet

Das Landgericht urteilte die Freischaltung beider gesperrter Konten, da ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrichtlinien nicht gegeben war. Ein Unterlassungsanspruch lag nach § 280 Abs. 1, 242 Abs. 2, 249 BGB in Verbindung mit den jeweiligen Nutzungsverträgen der beiden Plattformen vor. Die jeweiligen Sperrungen waren auch nach Ansicht des Landgerichts vertragswidrig. Auch Meta hatte zwischenzeitlich zugestanden, dass die Sperrungen ohne Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen erfolgt waren. Durch die bereits begangene Vertragsverletzung (die Sperrung) ist eine Wiederholungsgefahr indiziert, d. h. was einmal passiert ist, kann ggf. noch einmal vorkommen, weshalb Meta zusätzlich dazu verurteilt wurde, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Allein die Aufhebung der beiden Sperren war demnach nicht genug, sofern eine Gefahr der erneuten (grundlosen) Sperrung besteht.

Somit ist unser Mandant nicht angehalten, bei einer erneuten Sperrung eine weitere einstweilige Verfügung zu beantragen.

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