Erfolgreiche EV gegen rufschädigende Online-Bewertung

Erfolgsgeschichte

Erfolgreiche EV gegen rufschädigende Online-Bewertung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 13.02.2026 (Az. 2-03 O 45/26) im Wege der einstweiligen Verfügung einer ehrverletzenden Bewertung auf „Google Maps“ klare Grenzen gesetzt. Unsere Kanzlei vertrat in dem Verfahren erfolgreich eine Rechtsanwaltskanzlei, welche sich gegen pauschale und herabsetzende Behauptungen zur Wehr setzte.

Unzulässige Pauschalkritik an positiven Bewertungen

Gegenstand des Verfahrens war eine öffentlich abrufbare Google-Bewertung der Rechtsanwaltskanzlei, in der unter anderem behauptet wurde:

„Positive Bewertungen sind häufig irreführend, da sie direkt oder indirekt Eigenbewertungen darstellen. Nur die negativen Bewertungen entsprechen der Wahrheit.“

Mit dieser Äußerung wurde der Eindruck erweckt, positive Bewertungen seien verfälscht oder von den Kanzleiinhabern selbst verfasst bzw. veranlasst. Zugleich wurde negativen Bewertungen ein pauschaler Wahrheitsanspruch zugesprochen. Gerade für eine Rechtsanwaltskanzlei, deren Tätigkeit maßgeblich auf Vertrauen und Kompetenz beruht, haben derartige Aussagen erhebliche Auswirkungen auf Reputation und berufliche Integrität und müssen daher nicht hingenommen werden.

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Einstweilige Verfügung: Löschung negativer Bewertung

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Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main

Das Landgericht Frankfurt am Main untersagte dem Antragsgegner die weitere Behauptung und Verbreitung der genannten Aussagen unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft (Beschluss vom 13.02.2026, Az. 2-03 O 45/26)

Das Gericht stellte klar, dass es sich zwar rein formal um Meinungsäußerungen handelte – es fehle jedoch an tragfähigen Anknüpfungstatsachen für die Behauptung, positive Bewertungen seien lediglich „Eigenbewertungen“ durch die Bewerteten selbst. Die Äußerungen seien nach Ansicht des Gerichts zudem im Gesamtkontext – einschließlich weiterer ehrverletzender Vorwürfe – erheblich rufschädigend.

Damit bestätigte das Gericht, dass auch Werturteile ihre Grenze dort finden, wo sie ohne tatsächliche Grundlage in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingreifen (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG).

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Strafbarkeit von Fake-Bewertungen

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Keine tragfähige Tatsachengrundlage für den Vorwurf der „Bewertung-Manipulation“

Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht die fehlende Substantiierung der Vorwürfe ausdrücklich betonte. Der Einwand, es habe zuvor Löschungsversuche bei Google gegeben, genügte nicht, um den schwerwiegenden Vorwurf zu stützen, positive Bewertungen seien selbst erstellt oder gesteuert.

Pauschale Manipulationsvorwürfe ohne konkrete Tatsachenbasis sind unzulässig – insbesondere dann, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen in die berufliche Integrität nachhaltig zu erschüttern.

Wegen der fortdauernden Abrufbarkeit der Bewertung erging die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Das Gericht erkannte damit die besondere Eilbedürftigkeit an, die bei rufschädigenden Online-Äußerungen regelmäßig besteht.

Gerade bei digitalen Veröffentlichungen kann jede weitere Abrufbarkeit zu einer Vertiefung des Schadens führen. Schnelles und konsequentes rechtliches Handeln ist daher entscheidend.

Die Entscheidung zeigt somit deutlich, dass auch bei Bewertungen auf Plattformen wie Google rechtlichen Grenzen bestehen und eingehalten werden müssen. Der Vorwurf manipulierter Bewertungen stellt schließlich einen erheblichen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht dar. Gerichte greifen also konsequent ein, wenn ehrverletzende Aussagen nicht auf überprüfbaren Tatsachen beruhen.

Nicht nur für Rechtsanwaltskanzleien – auch für Behörden, Nachrichtenämter, Unternehmen und Freiberufler ist der Schutz der digitalen Reputation heute von zentraler Bedeutung.

„Wer ohne Tatsachengrundlage behauptet, positive Bewertungen seien manipuliert, greift gezielt in das Vertrauen der Öffentlichkeit ein. Solche pauschalen Unterstellungen müssen sich Betroffene nicht gefallen lassen.“

— Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider

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Erfolg vor dem LG Lübeck hinsichtlich Google-Negativbewertung

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Sie sind ebenfalls betroffen?

Sie haben ebenfalls eine unzulässige Online-Bewertung erhalten, welche sichtlich darauf ausgelegt ist, zu beleidigen oder den Ruf zu schädigen? Das kompetente Team der Media Kanzlei steht Ihnen Schritt für Schritt unterstützend zur Seite – von der Erstberatung bis zum gerichtlichen Beschluss! Kontaktieren Sie uns noch heute!

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