Erfolgreiche EV gegen rufschädigende Online-Bewertung

Erfolgsgeschichte

Erfolgreiche EV gegen rufschädigende Online-Bewertung

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 13.02.2026 (Az. 2-03 O 45/26) im Wege der einstweiligen Verfügung einer ehrverletzenden Bewertung auf „Google Maps“ klare Grenzen gesetzt. Unsere Kanzlei vertrat in dem Verfahren erfolgreich eine Rechtsanwaltskanzlei, welche sich gegen pauschale und herabsetzende Behauptungen zur Wehr setzte.

Unzulässige Pauschalkritik an positiven Bewertungen

Gegenstand des Verfahrens war eine öffentlich abrufbare Google-Bewertung der Rechtsanwaltskanzlei, in der unter anderem behauptet wurde:

„Positive Bewertungen sind häufig irreführend, da sie direkt oder indirekt Eigenbewertungen darstellen. Nur die negativen Bewertungen entsprechen der Wahrheit.“

Mit dieser Äußerung wurde der Eindruck erweckt, positive Bewertungen seien verfälscht oder von den Kanzleiinhabern selbst verfasst bzw. veranlasst. Zugleich wurde negativen Bewertungen ein pauschaler Wahrheitsanspruch zugesprochen. Gerade für eine Rechtsanwaltskanzlei, deren Tätigkeit maßgeblich auf Vertrauen und Kompetenz beruht, haben derartige Aussagen erhebliche Auswirkungen auf Reputation und berufliche Integrität und müssen daher nicht hingenommen werden.

Weiterlesen:

Einstweilige Verfügung: Löschung negativer Bewertung

👉 Hier finden Sie unseren entsprechenden Artikel.

Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main

Das Landgericht Frankfurt am Main untersagte dem Antragsgegner die weitere Behauptung und Verbreitung der genannten Aussagen unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € – ersatzweise Ordnungshaft (Beschluss vom 13.02.2026, Az. 2-03 O 45/26)

Das Gericht stellte klar, dass es sich zwar rein formal um Meinungsäußerungen handelte – es fehle jedoch an tragfähigen Anknüpfungstatsachen für die Behauptung, positive Bewertungen seien lediglich „Eigenbewertungen“ durch die Bewerteten selbst. Die Äußerungen seien nach Ansicht des Gerichts zudem im Gesamtkontext – einschließlich weiterer ehrverletzender Vorwürfe – erheblich rufschädigend.

Damit bestätigte das Gericht, dass auch Werturteile ihre Grenze dort finden, wo sie ohne tatsächliche Grundlage in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eingreifen (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i. V. m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG).

Weiterlesen:

Strafbarkeit von Fake-Bewertungen

👉 Hier finden Sie unseren entsprechenden Artikel.

Keine tragfähige Tatsachengrundlage für den Vorwurf der „Bewertung-Manipulation“

Besonders hervorzuheben ist, dass das Gericht die fehlende Substantiierung der Vorwürfe ausdrücklich betonte. Der Einwand, es habe zuvor Löschungsversuche bei Google gegeben, genügte nicht, um den schwerwiegenden Vorwurf zu stützen, positive Bewertungen seien selbst erstellt oder gesteuert.

Pauschale Manipulationsvorwürfe ohne konkrete Tatsachenbasis sind unzulässig – insbesondere dann, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen in die berufliche Integrität nachhaltig zu erschüttern.

Wegen der fortdauernden Abrufbarkeit der Bewertung erging die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Das Gericht erkannte damit die besondere Eilbedürftigkeit an, die bei rufschädigenden Online-Äußerungen regelmäßig besteht.

Gerade bei digitalen Veröffentlichungen kann jede weitere Abrufbarkeit zu einer Vertiefung des Schadens führen. Schnelles und konsequentes rechtliches Handeln ist daher entscheidend.

Die Entscheidung zeigt somit deutlich, dass auch bei Bewertungen auf Plattformen wie Google rechtlichen Grenzen bestehen und eingehalten werden müssen. Der Vorwurf manipulierter Bewertungen stellt schließlich einen erheblichen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht dar. Gerichte greifen also konsequent ein, wenn ehrverletzende Aussagen nicht auf überprüfbaren Tatsachen beruhen.

Nicht nur für Rechtsanwaltskanzleien – auch für Behörden, Nachrichtenämter, Unternehmen und Freiberufler ist der Schutz der digitalen Reputation heute von zentraler Bedeutung.

„Wer ohne Tatsachengrundlage behauptet, positive Bewertungen seien manipuliert, greift gezielt in das Vertrauen der Öffentlichkeit ein. Solche pauschalen Unterstellungen müssen sich Betroffene nicht gefallen lassen.“

— Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider

Weiterlesen:

Erfolg vor dem LG Lübeck hinsichtlich Google-Negativbewertung

👉 Hier finden Sie unseren entsprechenden Artikel.

Sie sind ebenfalls betroffen?

Sie haben ebenfalls eine unzulässige Online-Bewertung erhalten, welche sichtlich darauf ausgelegt ist, zu beleidigen oder den Ruf zu schädigen? Das kompetente Team der Media Kanzlei steht Ihnen Schritt für Schritt unterstützend zur Seite – von der Erstberatung bis zum gerichtlichen Beschluss! Kontaktieren Sie uns noch heute!

  • Datum
  • Katagorie
To Top
Call Now Button
Media Kanzlei logo
Datenschutz Übersicht

1. Einführung

Unsere Website https://media-kanzlei.com (nachfolgend als „Website“ bezeichnet) verwendet Cookies und ähnliche Technologien (der Einfachheit halber werden alle diese unter dem Begriff „Cookies“ zusammengefasst). Cookies werden außerdem von uns beauftragten Drittparteien platziert. In dem unten stehendem Dokument informieren wir Sie über die Verwendung von Cookies auf unserer Website.

2. Was sind Cookies?

Ein Cookie ist eine kleine einfache Datei, die zusammen mit Seiten dieser Website gesendet und von Ihrem Browser auf der Festplatte Ihres Computers oder eines anderen Geräts gespeichert wird. Die darin gespeicherten Informationen können bei einem späteren Besuch an unsere Server oder an die Server der betreffenden Dritten zurückgegeben werden.

3. Was sind Skripte?

Ein Skript ist ein Programmcode, mit dem unsere Website ordnungsgemäß und interaktiv funktioniert. Dieser Code wird auf unserem Server oder auf Ihrem Gerät ausgeführt.

4. Was ist ein Web-Beacon?

Ein Web-Beacon (oder ein Pixel-Tag) ist ein kleines, unsichtbares Text- oder Bildstück auf einer Website, das zum Überwachen des Datenverkehrs auf einer Website verwendet wird. Um dies zu tun, werden verschiedene Daten über Sie mit Web-Beacons gespeichert.

5. Cookies

5.1 Technische oder funktionale Cookies

Einige Cookies stellen sicher, dass bestimmte Teile der Website ordnungsgemäß funktionieren und Ihre Benutzereinstellungen weiterhin in Erinnerung bleiben. Durch das Setzen funktionaler Cookies erleichtern wir Ihnen den Besuch unserer Website. Auf diese Weise müssen Sie beim Besuch unserer Website nicht wiederholt dieselben Informationen eingeben, so bleiben Artikel beispielsweise in Ihrem Warenkorb, bis Sie bezahlt haben. Wir können diese Cookies ohne Ihre Einwilligung platzieren.

5.2 Statistik-Cookies

Wir verwenden Statistik-Cookies, um die Website-Erfahrung für unsere Benutzer zu optimieren. Mit diesen Statistik-Cookies erhalten wir Einblicke in die Nutzung unserer Website. Wir bitten Sie um Ihre Erlaubnis, Cookies für statistische Zwecke zu setzen.

5.3 Werbe-Cookies

Auf dieser Website verwenden wir Werbe-Cookies, die es uns ermöglichen, Einblicke in die Ergebnisse der Kampagne zu gewinnen. Dies geschieht auf Basis eines Profils, das wir auf der Grundlage Ihres Verhaltens auf https://media-kanzlei.com erstellen. Mit diesen Cookies werden Sie als Website-Besucher mit einer eindeutigen ID verknüpft, wobei diese Cookies jedoch kein Profil Ihres Verhaltens und Ihrer Interessen erstellen, um personalisierte Anzeigen zu schalten.

5.4 Marketing- / Tracking-Cookies

Marketing- / Tracking-Cookies sind Cookies oder eine andere Form der lokalen Speicherung, die zur Erstellung von Benutzerprofilen verwendet werden, um Werbung anzuzeigen oder den Benutzer auf dieser Website oder über mehrere Websites hinweg für ähnliche Marketingzwecke zu verfolgen.

Da diese Cookies als Tracking-Cookies markiert sind, bitten wir Sie um Ihre Erlaubnis, diese setzen zu dürfen.

5.5 Soziale Medien

Auf unserer Website haben wir Inhalte von LinkedIn, Instagram, Facebook, X (Formerly Twitter) und WhatsApp eingebunden, um Webseiten zu bewerben (z. B. „Gefällt mir„, „Anheften“) oder zu teilen (z. B. „Tweeten“) in sozialen Netzwerken wie LinkedIn, Instagram, Facebook, X (Formerly Twitter) und WhatsApp. Dieser Inhalt ist mit Code eingebettet, der von LinkedIn, Instagram, Facebook, X (Formerly Twitter) und WhatsApp stammt und Cookies platziert. Diese Inhalte können bestimmte Informationen für personalisierte Werbung speichern und verarbeiten.

Bitte lesen Sie die Datenschutzerklärung dieser sozialen Netzwerke (die sich regelmäßig ändern können), um zu lesen, was sie mit Ihren (persönlichen) Daten tun, die sie mit diesen Cookies verarbeiten. Die abgerufenen Daten werden so weit wie möglich anonymisiert. LinkedIn, Instagram, Facebook, X (Formerly Twitter) und WhatsApp befinden sich in den Vereinigten Staaten.

6. Einwilligung

Wenn Sie unsere Website zum ersten Mal besuchen, zeigen wir Ihnen ein Popup mit einer Erklärung zu Cookies an. Sobald Sie auf „Einstellungen speichern“ klicken, willigen Sie ein, dass wir die Kategorien von Cookies und Plug-Ins verwenden, die Sie im Pop-up ausgewählt haben, wie in dieser Cookie-Erklärung beschrieben. Sie können die Verwendung von Cookies über Ihren Browser deaktivieren, aber bitte beachten Sie, dass dann unsere Website möglicherweise nicht mehr richtig funktioniert.

7. Aktivieren / Deaktivieren und Löschen von Cookies

Sie können Ihren Internetbrowser verwenden, um Cookies automatisch oder manuell zu löschen. Sie können auch festlegen, dass bestimmte Cookies möglicherweise nicht platziert werden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Einstellungen Ihres Internetbrowsers so zu ändern, dass Sie bei jedem Absetzen eines Cookies eine Nachricht erhalten. Weitere Informationen zu diesen Optionen finden Sie in den Anweisungen im Hilfebereich Ihres Browsers.

Bitte beachten Sie, dass unsere Website möglicherweise nicht richtig funktioniert, wenn alle Cookies deaktiviert sind. Wenn Sie die Cookies in Ihrem Browser löschen, werden sie nach Ihrer Einwilligung erneut gesetzt, wenn Sie unsere Website erneut besuchen.

8. Ihre Rechte in Bezug auf personenbezogene Daten

Sie haben folgende Rechte in Bezug auf Ihre personenbezogenen Daten:

  • Sie haben das Recht zu erfahren, warum Ihre personenbezogenen Daten benötigt werden, was damit passiert und wie lange sie aufbewahrt werden.
  • Auskunftsrecht: Sie haben das Recht, auf Ihre uns bekannten personenbezogenen Daten zuzugreifen.
  • Recht auf Berichtigung: Sie haben das Recht, Ihre personenbezogenen Daten jederzeit zu ergänzen, zu korrigieren, zu löschen oder zu sperren.
  • Wenn Sie uns Ihre Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer Daten erteilen, haben Sie das Recht, diese Einwilligung zu widerrufen und Ihre personenbezogenen Daten löschen zu lassen.
  • Recht auf Datenübertragbarkeit: Sie haben das Recht, alle Ihre personenbezogenen Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen anzufordern und vollständig an einen anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen zu übermitteln.
  • Widerspruchsrecht: Sie können der Verarbeitung Ihrer Daten widersprechen. Wir halten uns daran, es sei denn, es liegen berechtigte Gründe für die Bearbeitung vor.

Um diese Rechte auszuüben, kontaktieren Sie uns bitte. Bitte beachten Sie die Kontaktdaten am Ende dieser Cookie-Erklärung. Wenn Sie eine Beschwerde darüber haben, wie wir mit Ihren Daten umgehen, würden wir gerne von Ihnen hören, aber Sie haben auch das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (der Datenschutzbehörde) einzureichen.

9. Kontaktdetails

Für Fragen und / oder Kommentare zu unserer Cookie-Richtlinie und dieser Erklärung kontaktieren Sie uns bitte über die folgenden Kontaktdaten:

Media Kanzlei Riemenschneider
Hanauer Landstraße 155-157
60314 Frankfurt am Main

Deutschland
Website: https://media-kanzlei.com
E-Mail: anwalt@media-kanzlei.com
Telefonnummer 069 34875770