Erfolg vor dem OLG Naumburg – Media Kanzlei lässt erneut einen Coaching-Vertrag für nichtig erklären

Erfolgsgeschichte

Erfolg vor dem OLG Naumburg – Media Kanzlei lässt erneut einen Coaching-Vertrag für nichtig erklären

Vor dem Landgericht Magdeburg unterstützte die Media Kanzlei ihren Mandanten dabei, eine Zahlungsklage für ein Online-Coaching des „E-Commerce Master Club“ abzuwehren, welches von der Helfenstein Consulting GmbH angeboten wird. Das Gericht bestätigte die Auffassung der Media Kanzlei, dass der Vertrag nichtig ist, da er gegen das gesetzliche Verbot des § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) verstößt und die Helfenstein Consulting GmbH keine Erlaubnis nach § 12 Abs. 1 FernUSG besitzt. Auch vor dem Oberlandesgericht Naumburg vertrat die Media Kanzlei den Mandanten erfolgreich, nachdem Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegt wurde. Auch dort konnte der Rechtsstreit gewonnen werden, was den rechtlichen Standpunkt der Media Kanzlei eindrucksvoll untermauert.

Mandant hätte 7.140 Euro zahlen müssen

Unser Mandant, ein Rentner, meldete sich zum Online-Coaching an, das von der Helfenstein Consulting GmbH angeboten wird, um sich im Ruhestand mit dem Thema E-Commerce zu beschäftigen. Eine konkrete Gründungsabsicht lag dabei nicht vor, vielmehr ging es ihm um persönliches Interesse und die Möglichkeit, nebenbei einen eigenen Online-Shop aufzubauen.

Das Coaching zielte darauf ab, die nötigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur erfolgreichen Führung eines Online-Shops zu vermitteln. Im Vordergrund stand eine strukturierte Wissensvermittlung, die systematisch aufgebaut ist, im Gegensatz zu Coaching-Programmen, die eher auf persönliche Reflexion oder individuelle Entwicklung abzielen.

Das Programm umfasste wöchentlich drei „Coaching Calls“ sowie 222 Videolektionen, die asynchron bereitgestellt wurden. Jede dieser Lektionen hatte eine durchschnittliche Dauer von etwa acht Minuten. Die Videolektionen ermöglichten den Kunden der Helfenstein Consulting GmbH ein Selbststudium, ohne dass ein Coach jederzeit live anwesend sein musste.

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Nichtigkeit des Vertrags nach § 7 Fernunterrichtsschutzgesetz

Die Helfenstein Consulting GmbH bot das kostenpflichtige Programm mit digitalen Lernmaterialien und Videocoachings an, das Wissen zur Gründung und Führung eines Online-Shops vermittelte. Nach Einschätzung der Media Kanzlei handelt es sich hierbei um Fernunterricht im Sinne des § 1 FernUSG, weil die Wissensvermittlung räumlich getrennt erfolgte und der Lernerfolg kontrolliert wurde. Sowohl das Landgericht Magdeburg als auch das Oberlandesgericht Naumburg bestätigten diese rechtliche Einschätzung.

Da die Helfenstein Consulting GmbH keine Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG besaß, ist der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig. Das Gesetz verbietet den Abschluss von Fernunterrichtsverträgen ohne behördliche Genehmigung, um Verbraucher vor unseriösen Anbietern und nicht geprüften Bildungsangeboten zu schützen. Die Media Kanzlei weist darauf hin, dass auch digitale Coaching-Angebote unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen, unabhängig davon, ob es sich bei den Teilnehmenden um Privatpersonen oder Unternehmer handelt.

Dieser Fall macht deutlich, wie wichtig die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften im Online-Bildungsmarkt ist. Anbieter, die keine entsprechende Zulassung besitzen, riskieren, dass ihre Verträge vor Gericht für unwirksam erklärt werden, was erhebliche finanzielle und reputative Folgen haben kann.

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Nichtigkeit von Online Coaching Verträgen nach FernUSG

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Kein Anspruch auf Zahlung

Die Forderung der Helfenstein Consulting GmbH über 7.140 Euro hatte keine rechtliche Grundlage, da der Vertrag gemäß § 7 FernUSG von Anfang an nichtig war. Beide Gerichte wiesen die Klage daher vollständig ab. Da ein nichtiger Vertrag keine Verpflichtungen begründet, konnte keine Zahlungspflicht entstehen.

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Anwendung des FernUSG Online-Coaching 

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