Erfolg vor dem LG Lübeck hinsichtlich Google-Negativbewertung

Erfolgsgeschichte

Erfolg vor dem LG Lübeck wegen Unterlassung einer negativen Google-Bewertung

Im April 2025 konnte die Media Kanzlei für eine Arztpraxis erfolgreich die Unterlassung von unwahren Google-Bewertungen vor dem Landgericht Lübeck erwirken. Die Bewertungen enthielten unter anderem die Behauptungen, das Praxispersonal hätte die Verfasserin trotz Termin und erkennbarer Notlage ohne Behandlung wieder nach Hause geschickt.

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Verfasserin der Bewertung erschien ohne Termin

In der Bewertung warf die Beklagte der Praxis und dem Augenarzt vor, sie sei pünktlich zu ihrem Termin gekommen und dann aber vor Ort „eiskalt“ abgewiesen und nicht behandelt worden. Tatsächlich hatte die Verfasserin der negativen Bewertung aber keinen Termin gehabt. Diese Tatsachenbehauptung wertete das Gericht als unstreitig unwahr und damit rechtswidrig, da der Durchschnittsleser die Aussage so verstehen würde, dass in dieser Praxis Termine vergeben werden, die dann seitens der Praxis nicht eingehalten werden und Patienten sodann empathielos vor Ort durch das Praxispersonal abgewiesen werden. Bezüglich dieser Aussage hat unser Mandant mithin einen Unterlassungsanspruch.

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Aussage suggeriert, dass Notlage missachtet wurde

Die Verfasserin der Bewertung behauptete des Weiteren, dass sie, als sie bei ihrem Termin ankam, auf einem Auge fast nichts mehr sehen konnte und Schmerzen hatte, was dem Praxispersonal gleichgültig gewesen sei. Tatsächlich konnte das Gericht aber nicht feststellen, dass bei der Verfasserin eine nach außen erkennbare Notlage vorlag, die vom Personal hätte erkannt werden können. Tatsächlich erkannte das Gericht, dass der Verfasserin noch am selben Tag ein Termin angeboten wurde. Diesen lehnte die Verfasserin aber ab. Die Aussage stellte damit ebenfalls eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, da die Notlage durch die Verfasserin nicht nachgewiesen wurde. Bezüglich dieser Aussage hat unser Mandant mithin ebenfalls einen Unterlassungsanspruch.

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Schutzinteressen unseres Mandanten überwiegen die Meinungsfreiheit der Verfasserin

Darüber hinaus erhob die Verfasserin der Bewertung den Vorwurf, die Mitarbeiter des Augenarztes würden Notfälle mangels Schulung durch den Augenarzt nicht erkennen. Hierbei handelte es sich um eine Meinungsäußerung, da diese Äußerung durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet war und die Haltung der Beklagten gegenüber der Praxis des Augenarztes und dem Augenarzt selbst zum Ausdruck brachte.

Allerdings knüpfte die Meinungsäußerung an unwahre Tatsachen an, da das Personal der potenziellen Patientin einen Termin am selben Tag angeboten hatte. Enthält die Meinungsäußerung einen erwiesenermaßen falschen oder bewussten unwahren Tatsachenkern, so tritt das Grundrecht der Meinungsfreiheit regelmäßig hinter den Schutzinteressen des von der Äußerung Betroffenen zurück. Die Verfasserin konnte nicht überzeugend darlegen, dass tatsächlich eine Notlage bestand, die von dem Praxispersonal nicht erkannt wurde, weshalb sie unverzüglich und nicht erst ein paar Stunden später hätte behandelt werden können. Aufgrund der Unwahrheit der Aussage, dass ein Notfall verkannt worden war, sind die Schutzinteressen des Augenarztes gegenüber der Meinungsfreiheit der Verfasserin der Bewertung hier vorrangig. Im Ergebnis hat unser Mandant auch hier einen Unterlassungsanspruch.

 

Rechtsfolge: Verurteilung zur Unterlassung, die Aussagen zu behaupten und/oder zu verbreiten bzw. behaupten oder verbreiten zu lassen.

Aufgrund der falschen Tatsachenbehauptungen und der unzulässigen Meinungsäußerung war unser Mandant in seinem Unternehmenspersönlichkeitsrecht und in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 2 I, Art. 14 GG verletzt, weshalb er einen Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art.1 Abs. 1 GG hat. Darüber hinaus besteht der Anspruch auch aus § 824 I BGB. Das Recht des Beklagten auf Meinungs- und Äußerungsfreiheit gemäß Art. 5 I GG war hier nachrangig.

 

Zu Unrecht negative Bewertung erhalten?

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