Erfolg im Wettbewerbsrecht: Landgericht Leipzig stoppt Rufschädigung gegen Invest4Kids
Leipzig, 04. Dezember 2025 – Mit einer einstweiligen Verfügung hat die Media Kanzlei für ihre Mandantin, die Invest4Kids GmbH, einen wichtigen Erfolg erzielt.Das Landgericht Leipzig (Urteil vom 04.12.2025, Az. EV 04 HK O 2549/25) untersagte einer Konkurrentin mehrere rufschädigende Aussagen, die diese über Invest4Kids verbreitet hatte. Nach Auffassung des Gerichts handelte es sich dabei nicht um geschützte Meinungsäußerungen, sondern um unlautere geschäftliche Handlungen im Sinne des Wettbewerbsrechts. Die Entscheidung setzt ein deutliches Zeichen zugunsten der Invest4Kids GmbH.
Gericht untersagt unwahre Behauptungen
Das Landgericht Leipzig hat der Antragsgegnerin – einer Konkurrenzfirma der Invest4Kids GmbH – per einstweiliger Verfügung untersagt, bestimmte abwertende Behauptungen über unsere Mandantin zu verbreiten.
Die Konkurrentin hatte u. a. suggeriert, Invest4Kids verspreche unrealistisch hohe Gewinne für Kinder und setze lediglich auf ein einziges Versicherungsprodukt als Anlagekonzept. So wurde z. B. behauptet, hinter der Strategie von Invest4Kids stecke bloß eine bestimmte fondsgebundene Rentenversicherung, was bei potenziellen Kunden den falschen Eindruck erwecke, Invest4Kids biete sonst nichts an. Außerdem wurde die Leistung von Invest4Kids durch einen unzulässigen Vergleich mit dem MSCI World-Index herabgewürdigt und sogar unterstellt, man habe einer Kundin eine übermäßig lange Laufzeit von 64 Jahren empfohlen. Das Gericht bewertete diese und weitere Aussagen als unwahr, geschäftsschädigend und damit wettbewerbsrechtlich unzulässig.
Bereits der Wortlaut des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb macht deutlich, dass derartige Praktiken verboten sind: Unlautere geschäftliche Handlungen, etwa die Verbreitung von falschen Tatsachen über einen Mitbewerber – sind nach §§ 3, 4 Nr. 1, Nr. 2 UWG unzulässig. Entsprechend sah das Landgericht Leipzig die Behauptungen nicht als zulässige Kritik, sondern als Rechtsverstöße an. Es handelt sich um geschäftliche Handlungen im Wettbewerb, die das Ansehen und die geschäftlichen Verhältnisse von Invest4Kids gezielt angriffen und damit um unlauteren Wettbewerb im klassischen Sinne.
Wiederholte Angriffe auf Invest4Kids – Gericht setzt klares Zeichen
Die Invest4Kids GmbH ist ein innovativer Anbieter, der sich auf Finanzdienstleistungen im Bereich Kinderinvestment spezialisiert hat. Eltern erhalten dort professionelle Finanzberatung, um Vermögen für ihre minderjährigen Kinder aufzubauen. Die Konkurrentin ist ebenfalls im Bereich Finanz- und Investmentberatung tätig. In letzter Zeit häufen sich vergleichbare Angriffe auf Invest4Kids im Netz. Offensichtlich versuchen Mitbewerber, mit polemischen Aussagen das Vertrauen der Kunden von Invest4Kids zu erschüttern.
Die aktuelle Entscheidung aus Leipzig sendet jedoch ein unmissverständliches Signal: Unlautere geschäftliche Handlungen unter dem Deckmantel vermeintlicher „Aufklärung“ werden nicht toleriert. Das Landgericht Leipzig hat klar gestellt, dass auch auf Online-Plattformen das Wettbewerbsrecht gilt und gezielte Rufschädigungen rechtliche Konsequenzen haben. Indem es die fraglichen Behauptungen untersagte, stellte das Gericht den Schutz des guten Rufs von Invest4Kids über die fragwürdigen Methoden der Konkurrenz. Für Invest4Kids bedeutet dies einen wichtigen Etappensieg im Kampf gegen fortgesetzte Rufschädigung und unfaire Attacken im Netz.
Zitat: Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider zum Erfolg
„Die Entscheidung des Landgerichts Leipzig ist ein klares Signal, dass gezielte Falschbehauptungen im Wettbewerb nicht ohne Konsequenzen bleiben. Unserer Mandantin konnte damit schnell und effektiv geholfen werden. Ihr guter Ruf wurde durch die einstweilige Verfügung erfolgreich geschützt“, erklärt RA Dr. Severin Riemenschneider, LL.M., Fachanwalt für Medienrecht und Urheberrecht bei der Media Kanzlei, der Invest4Kids in dem Verfahren vertreten hat. Er betont, dass die Media Kanzlei auch künftig konsequent gegen derartige unlautere Wettbewerbshandlungen vorgehen wird, die unter dem Deckmantel der Meinungsäußerung verbreitet werden.
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- Wettbewerbsrecht

