Media Kanzlei erwirkt einstweilige Verfügung wegen unzulässiger Berichterstattung auf „Diebewertung.de“
Die Media Kanzlei konnte eine einstweilige Verfügung gegen eine unzulässige Berichterstattung auf „Diebewertung.de“ erwirken, auf welcher bezüglich unserer Mandantin unwahre Tatsachen behauptet wurden. Konkret ging es um das öffentliche Absprechen der Kompetenz von Finanzdienstleistungen unserer Mandantin, wobei sich die Bewertung auf ein völlig falsches Unternehmen bezog.
Öffentliches Infragestellen der Kompetenz unserer Mandantin
In seinem Internetauftritt auf „Diebewertung.de“ spricht der Finanzjournalist insbesondere Warnungen vor bestimmten Finanzdienstleistern bzw. zu teuren Produkten auf dem grauen Kapitalmarkt aus. Seine Recherche reicht jedoch nicht besonders tief- so warnte dieser auch vor unserer Mandantin, welche Software für die Erbringung von Finanzdienstleistungen erbringt. Die Finanzdienstleistungen selbst werden von einer Tochtergesellschaft der Mandantin erbracht, diese wurde zudem durch die BaFin lizenziert.
Verletzung des Unternehmerpersönlichkeitsrechts durch rechtswidrige Äußerungen
Das Unternehmerpersönlichkeitsrecht ist rechtlich geschützt (§ 823 Abs. 1 BGB) und durch die rechtswidrigen Äußerungen verletzt, welche rufschädigend sind und nicht der Wahrheit entsprechen.
Entscheidung des Pressesenats Frankfurt: Bei Äußerungen über ein Unternehmen muss strikt zwischen den einzelnen Gesellschaften unterschieden werden
In einem Urteil vom März dieses Jahres entschied erst der Pressesenat Frankfurt, dass zwischen den einzelnen Unternehmen genau getrennt werden muss, wenn es um Äußerungen zu diesen geht. Selbst dann, wenn diese Äußerungen von einem presserechtlichen Laien getätigt werden.
In unserem Fall war ersichtlich, dass die Finanzdienstleitungen von einer Tochtergesellschaft erbracht werden, dies stand deutlich in den AGB und auf der Website unserer Mandantin. In der Äußerung auf „Diebewertung.de“ wurde jedoch behauptet, Finanztipps würden durch die Mandantin erfolgen, welche selbst nur für die Entwicklung der Software zuständig ist. Die Erbringung von Finanzdienstleistungen ist jedoch erlaubnispflichtig und wird aus diesem Grund von einer Tochtergesellschaft als Wertpapierinstitut vorgenommen.
Unzulässige Verdachtsberichterstattung auf DieBewertung.de
Die Behauptung, unsere Mandantin betreibe erlaubnispflichtige Finanzdienstleistungen, ist nachweislich falsch und vorverurteilend, da die Behauptungen als Tatsachen dargestellt werden. Da unsere Mandantin auch nicht einmal die Möglichkeit hatte, zu den Äußerungen Stellung zu nehmen, wurden journalistische Sorgfaltspflichten verletzt. Die Verdachtsberichterstattung war insgesamt unzulässig und verletzt unsere Mandantin in ihren Rechten. Unserer Mandantin standen daher Unterlassungsansprüche gegen die Äußerung auf Diebewertung.de zu.
Rechtsfolge: Einstweilige Verfügung gegen die Äußerung
Nachdem auf die Abmahnung keine Reaktion erfolgte, erzielte die Media Kanzlei schließlich eine einstweilige Verfügung gegen die rechtswidrige Verdachtsberichterstattung auf Diebewertung.de.
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Katagorie
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