Einstweilige Verfügung gegen WhatsApp erwirkt
Mit Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main Ende Februar wurde dem Instant-Messaging-Dienst WhatsApp untersagt, den Account unseres Mandanten grundlos und ohne vorherige Anhörung zu sperren und diesen wieder freizugeben. Grund hierfür war unter anderem der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von WhatsApp.
Plötzliche Sperre des WhatsApp-Kontos
Unser Mandant nutzt sein WhatsApp-Konto – wie viele andere auch – zugleich als Unternehmenskonto. Ungefähr 80 Prozent der Buchungen seiner Dienste erhält er über den WhatsApp-Account, welcher bereits seit 13 Jahren besteht und mit einer Vielzahl an Kontakten, Daten und Chats verbunden ist.
Nach einer plötzlichen Sperrung hatte unser Mandant jedoch von der einen auf die andere Sekunde keinen Zugriff mehr auf all die Geschäftskontakte und Daten. Dieser erhielt von WhatsApp lediglich die Benachrichtigung, dass das Konto nicht mehr benutzbar wäre. Daraufhin beantragte er beim WhatsApp-dienst direkt eine Überprüfung und Entsperrung des Accounts. Kurze Zeit später erhielt er eine Ablehnung seiner Anfrage seitens des Dienstleisters.
Daraufhin befürchtete unser Mandant die dauerhafte Löschung all seiner Kontakte, Chats und Daten – zudem sah er keine Möglichkeit, all seine Geschäftskontakte über die Sperrung zu informieren. Dafür hätte er schließlich sein WhatsApp-Konto benutzt. Eine vorherige Abmahnung oder Anhörung gab es durch den Nachrichten-Dienstleister nicht – weder zuvor noch nach der Sperre. Mit einem solchen Fall ist unser Mandant nicht allein, und wie viele andere auch stellt er sich die Frage „Ist das rechtens?“
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WhatsApp muss Konto wieder freigeben
So etwas darf nicht sein – und dies sehen nicht nur die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei so, sondern auch das Landgericht Frankfurt am Main. Unser Mandant hat bezüglich der Sperrung einen Anspruch auf Unterlassung gemäß der Nutzungsbedingungen von WhatsApp sowie nach §§ 1004, 241 Abs. 2 BGB und schließlich auch nach §§ 858 ff. BGB.
Zudem stellt die Sperrung einen Verstoß gegen den Digital Service Act (DSA) dar. Gemäß Artikel 17 DSA verpflichten sich Hosting-Dienst-Anbieter, den betroffenen Nutzern für Maßnahmen, wie einer Entfernung von Inhalten oder die Sperrung eines Accounts unverzüglich eine klare und spezifische Begründung mitzuteilen. Zudem schreibt Artikel 20 DSA vor, dass Online-Plattformen ein effektives, internes Beschwerdesystem bereitstellen müssen, über das Nutzer innerhalb von mindestens sechs Monaten nach einer solchen Entscheidung Beschwerde einlegen können.
Als Anbieter eines Online-Plattform-Dienstes ist WhatsApp direkt an die Vorgaben des DSA gebunden. Die Accountsperrung erfolgte jedoch ohne ausreichende rechtliche Grundlage und unter Verletzung der vom DSA vorgeschriebenen Verfahren. Zudem wurden zentrale Nutzerrechte aus dem DSA missachtet – der Plattformbetreiber hat weder die gebotene Objektivität und Verhältnismäßigkeit gewahrt noch eine transparente Begründung oder angemessene Beschwerdemöglichkeit bereitgestellt.
Es handelt sich bei der unberechtigten Account-Sperrung zudem um eine verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB aufgrund der sog. Besitzstörung. Durch die Zugriffsverweigerung liegt eine Störung in eine besitzähnliche Rechtsposition vor, indem die jeweilige Betroffene nicht mehr auf ihr Konto zugreifen kann. Auch ein Social-Media-Account ist als „besitzähnliche Rechtsposition“ zu qualifizieren. Diese wurde dem jeweiligen Nutzer oder der jeweiligen Nutzerin widerrechtlich entzogen, wodurch eine Störung vorliegt.
Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung
Zu beachten ist insbesondere bei der Auslegung der Community-Standards von WhatsApp, dass der Dienstleister in Deutschland im Bereich der sozialen Netzwerke eine Quasi-Monopolstellung aufweist. Dies bedeutet, dass ein privates Unternehmen, welches in derart weitgehendem Ausmaß die Rahmenbedingungen öffentlicher Kommunikation übernimmt, damit in Funktionen eintritt, die früher dem Staat als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren.
Eine solche marktbeherrschende Stellung ist gegeben, wenn ein Unternehmen oder eine Gruppe von Unternehmen in einem relevanten Markt eine so starke Position einnimmt, dass es ohne wesentlichen Wettbewerb agieren kann. Dies ermöglicht es dem Unternehmen, Preise zu diktieren, Qualität zu reduzieren oder andere Bedingungen zu setzen, die im Wettbewerb nicht durchsetzbar wären. Sie liegt nach § 18 GWB vor, wenn das jeweilige Unternehmen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist (Nr. 1), keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist (Nr. 2) oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat (Nr. 3). In der Europäischen Union (EU) wird dies insbesondere durch Art. 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelt, der den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung verbietet.
Daher besteht auch auf Bundesebene eine gewisse Grundrechtsbindung, welche gerade bei willkürlichen Sperrungen zu beachten ist. Insbesondere aufgrund der Quai-Monopolstellung von WhatsApp und der daraus folgenden mittelbaren Grundrechtswirkung sind daher in jedem Fall die Sanktionsrechte (wie beispielsweise Account-Sperrungen) am Maßstab der Grundrechte wie Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG zu überprüfen und ihre Folgen abzuwägen (OLG Stuttgart, Beschluss v. 06.09.2018, 4 W 63/18).
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- 2026-03-20
Datum
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Katagorie
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