BGH lehnt Geldentschädigung für Helene Fischer ab: Unser Rechtsanwalt Dr. Tobias Hermann kommentiert aktuelle Paparazzi-Entscheidung

Erfolgsgeschichte

BGH lehnt Geldentschädigung für Helene Fischer ab: Unser Rechtsanwalt Dr. Tobias Hermann kommentiert aktuelle Paparazzi-Entscheidung

Die Media Kanzlei setzt sich für einen starken Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein. Unsere Anwälte vertreten Betroffene von unzulässiger Berichterstattung und Bildveröffentlichungen nicht nur vor Gericht, sondern setzen sich auch wissenschaftlich mit den Entwicklungen des Presse- und Persönlichkeitsrechts auseinander. Dabei gehört es zu unserem Selbstverständnis, auch höchstrichterliche Entscheidungen kritisch zu hinterfragen, wenn aus unserer Sicht Fragen zum effektiven Schutz der Persönlichkeit offenbleiben. Aktuell nimmt unser Rechtsanwalt Dr. Tobias Hermann eine wegweisende Entscheidung des Bundesgerichtshofs zum Anlass für eine ausführliche wissenschaftliche Analyse. Im Archiv für Presserecht (AfP), Heft 5/2026, erscheint seine Urteilsanmerkung zu den Entscheidungen des BGH vom 21. Juli 2026 über Paparazzi-Fotos von Helene Fischer und ihrer Tochter. Im Mittelpunkt steht eine für den Persönlichkeitsschutz zentrale Frage: Wann reicht ein Unterlassungsanspruch aus und wann muss eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts darüber hinaus eine Geldentschädigung auslösen?

Was genau hat der BGH im Fall Helene Fischer entschieden?

In den Verfahren ging es um heimlich aufgenommene Fotos von Helene Fischer bei alltäglichen familiären Aktivitäten. Die Aufnahmen zeigten die Sängerin unter anderem bei einem Stadtbummel mit Kinderwagen in München sowie am Ammersee.

Der BGH erkannte darin eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild. Nach Auffassung des VI. Zivilsenats durfte Helene Fischer auch außerhalb einer abgeschiedenen Umgebung erwarten, dass private Momente nicht heimlich fotografiert, verkauft und anschließend einer breiten Medienöffentlichkeit präsentiert werden. Fischer habe sich unauffällig im öffentlichen Raum bewegt, ohne sich bewusst der Öffentlichkeit zuzuwenden. Verstärkt werde der Persönlichkeitsschutz durch die besondere elterliche Hinwendung zum eigenen Kind.

Trotz dieser Feststellungen lehnte der BGH einen Anspruch auf Geldentschädigung ab. Zuvor hatte das Landgericht Berlin II in den zugrunde liegenden Verfahren teilweise Geldentschädigungen zugesprochen. Das Kammergericht hob diese Entscheidungen anschließend auf. Die Revisionen von Helene Fischer blieben vor dem BGH ohne Erfolg.

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Dr. Tobias Hermann: BGH argumentiert beim Unterlassungsanspruch überzeugend – bei der Geldentschädigung bleiben Fragen offen

In seiner Urteilsanmerkung setzt sich Dr. Hermann insbesondere mit dem aus seiner Sicht bestehenden Spannungsverhältnis innerhalb der Entscheidungen auseinander. Die Ausführungen des BGH zum Unterlassungsanspruch hält er zunächst für überzeugend. Der Senat habe nachvollziehbar herausgearbeitet, dass auch eine prominente Person im öffentlichen Raum eine berechtigte Erwartung haben könne, bei alltäglichen privaten Situationen nicht heimlich fotografiert zu werden.

Problematisch wird es bei der anschließenden Prüfung der Geldentschädigung. Hier stelle der BGH unter anderem auf die „außerordentliche Prominenz“ von Helene Fischer ab. Gerade darin sieht Dr. Hermann einen Wertungswiderspruch: Während die Bekanntheit der Sängerin bei der Prüfung des Unterlassungsanspruchs nicht gegen ihren Persönlichkeitsschutz spreche, werde ihre Prominenz bei der Frage der Geldentschädigung plötzlich zu einem Gesichtspunkt, der die Schwere des Eingriffs relativiere.

Nach Auffassung von Dr. Hermann darf die bloße Bekanntheit einer Person jedoch nicht dazu führen, dass sie bei alltäglichen privaten Situationen einen geringeren Schutz genießt. Entscheidend müsse vielmehr die konkrete Situation und deren Informationswert sein.

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Heimliche Aufnahmen, wiederholte Veröffentlichungen und die Frage der Prävention

Ein weiterer Schwerpunkt der Anmerkung von Dr. Hermann betrifft die Umstände, unter denen die Fotos entstanden sind. Der BGH hatte berücksichtigt, dass der Fotograf Helene Fischer durch die Münchner Innenstadt gefolgt war. Nach Ansicht des Senats genügte dieser Umstand jedoch nicht, um die für eine Geldentschädigung erforderliche besondere Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung zu begründen.

Dr. Hermann setzt hier einen anderen Schwerpunkt. Aus seiner Sicht darf nicht allein darauf abgestellt werden, ob die Betroffene unmittelbar von der Beobachtung und Nachstellung Kenntnis erlangt hat. Auch das Gefühl, überwacht oder kontrolliert zu werden, könne die persönliche Lebensführung beeinträchtigen. Ebenso komme es nicht allein darauf an, ob die veröffentlichten Bilder einen herabsetzenden oder negativen Inhalt haben. Entscheidend sei auch die Art und Weise ihrer Gewinnung und Veröffentlichung.

Besonders kritisch sieht Dr. Hermann die Ausführungen des BGH zur wiederholten Veröffentlichung. Nach seiner Analyse darf es bei mehreren Rechtsverletzungen nicht entscheidend darauf ankommen, ob ein gerichtliches Verbot bereits vor der jeweils nächsten Veröffentlichung zugestellt worden ist. Gerade bei Medienunternehmen mit eigenen Rechtsabteilungen oder spezialisierten Rechtsberatern stelle sich die Frage, welche Bedeutung der wiederholten Veröffentlichung rechtswidrig erlangter Paparazzi-Aufnahmen zukommen müsse.

Damit verbindet sich eine grundsätzliche Frage des Persönlichkeitsschutzes: Welche präventive Wirkung hat das Recht, wenn rechtswidrige Bildveröffentlichungen zwar untersagt, aber auch bei wiederholtem Vorgehen nicht durch eine Geldentschädigung sanktioniert werden?

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„Woher soll der Präventionsschutz kommen?“ – Dr. Hermann kritisiert eine Schutzlücke

Genau hier setzt der zentrale Kritikpunkt der Urteilsanmerkung an. Der BGH verweist darauf, dass der Präventionsfunktion des Persönlichkeitsrechts bereits durch Unterlassungsverfügungen beziehungsweise strafbewehrte Unterlassungserklärungen Rechnung getragen werde. Dr. Hermann hält diese Begründung für problematisch.

Denn ein Unterlassungstitel oder eine Unterlassungserklärung bietet nach seiner Analyse gerade bei Bildveröffentlichungen keinen umfassenden Schutz vor zukünftigen Paparazzi-Aufnahmen. Ob ein neues Bild veröffentlicht werden darf, muss grundsätzlich anhand des jeweiligen Bildes und seines konkreten Kontextes erneut beurteilt werden. Ein bereits bestehender Unterlassungstitel verhindert daher nicht automatisch die Veröffentlichung neuer, bislang unbekannter Aufnahmen.

Dr. Hermann sieht darin einen grundlegenden Widerspruch: Einerseits lehnt der BGH die Geldentschädigung unter anderem mit dem Hinweis auf den ausreichenden Schutz durch Unterlassungsansprüche ab. Andererseits ist gerade dieser Unterlassungsschutz nach der eigenen Rechtsprechung des Senats nicht geeignet, zukünftige Bildveröffentlichungen umfassend zu verhindern.

In seiner Anmerkung bringt Dr. Hermann diesen Widerspruch auf eine zentrale Frage: „Woher soll der vom BGH selbst anerkannte Präventionsschutz dann eigentlich kommen?“

Für die Media Kanzlei zeigt die Entscheidung damit deutlich, dass die Diskussion über den Schutz prominenter Personen vor heimlichen Paparazzi-Aufnahmen noch nicht abgeschlossen ist. Dr. Hermann diskutiert in seiner Anmerkung deshalb neben der Geldentschädigung auch alternative Schutzmöglichkeiten über die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts.

Die vollständige Urteilsanmerkung von Dr. Tobias Hermann erscheint im Archiv für Presserecht (AfP), Heft 5/2026. Der Beitrag bietet eine ausführliche Analyse der BGH-Entscheidungen vom 21. Juli 2026 und ordnet deren Bedeutung für den zukünftigen Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein.

Sie haben Fragen zum Thema Persönlichkeitsrecht oder unzulässiger Bildberichterstattung? Kontaktieren Sie uns noch heute, um mit Dr. Hermann oder einem unserer weiteren spezialisierten Anwälte Ihre Möglichkeiten zu besprechen.

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