Anerkenntnisurteil wettbewerbsrechtlicher Ansprüche

Erfolgsgeschichte

Anerkenntnisurteil wettbewerbsrechtlicher Ansprüche

Im Streit standen zahlreiche Behauptungen und die Verbreitung von Bildnissen eines Wettbewerbers in der Immobilienbranche bezüglich unseres Mandanten über Social Media Plattformen. Mit Urteil des LG Braunschweigs Anfang Februar konnte die Media Kanzlei umfangreiche wettbewerbsrechtliche Ansprüche durchsetzen.

Verunglimpfung der Konkurrenz in Instagram-Stories

Ein Mitbewerber im Bereich der Immobilienbranche hatte über seinen Instagram-Account Kurzvideos – sog. Stories – veröffentlicht, welche unseren Mandanten erheblich herabsetzten und verunglimpften. Konkret wurde seine berufliche Kompetenz herabgewürdigt und auch eine Verbindung zu einem Immobilienunternehmen hergestellt, obwohl dies für den Inhalt seiner Beiträge keine Relevanz hatte. Es ging lediglich darum, den Eindruck zu erwecken, unser Mandant verfüge beruflich weder über eigene Ideen noch eigenständige Professionalität.

Auch der Name unseres Mandanten wurde gezielt genannt, ferner wurde auf diesen mit einem gehässigen Spucken reagiert. Der Name wurde zusätzlich noch diffamiert, um eine erniedrigende und belustigende Bedeutung zu gewinnen. Ebenfalls wurden Bildnisse unseres Mandanten ohne seine Einwilligung verwendet und verbreitet.

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Veröffentlichung von Urteilen über Wettbewerber im Internet

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Die Grenzen der Meinungsfreiheit – insbesondere als Mitbewerber

Der Beitrag enthielt keinerlei konstruktive Auseinandersetzung mit dem Berufsfeld der Immobilienvermittlung. Gemäß § 3 Abs. 1 UWG (Gesetz des unlauteren Wettbewerbs) sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig. Gemäß § 4 Nr. 1 UWG handelt unlauter, wer die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.

Die Vorschrift schützt Mitbewerber vor geschäftsschädigenden Äußerungen, die geeignet sind, ihr Ansehen bei Dritten – insbesondere potenziellen Kunden – zu beeinträchtigen. Dabei ist zwischen einer zulässigen Meinungsäußerung, sachlich fundierter Kritik und unlauterer Herabsetzung zu unterscheiden. Entscheidend ist, ob die Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang objektiv geeignet ist, den Mitbewerber in der öffentlichen Wahrnehmung negativ erscheinen zu lassen, ohne dass ein berechtigtes Informationsinteresse oder eine sachliche Auseinandersetzung erkennbar ist.

Unter Herabsetzung versteht man abwertende Äußerungen über eine Person, die Leistung oder das Unternehmen eines Mitbewerbers, die geeignet sind, dessen Ansehen zu beeinträchtigen, ohne die Grenze zur Schmähung oder groben Diffamierung zu überschreiten. Eine solche Herabsetzung kann auch in ironischer oder spöttischer Form erfolgen. Sie ist regelmäßig unlauter, wenn sie ohne sachlichen Anlass erfolgt oder bewusst verzerrend dargestellt wird.

Eine Verunglimpfung geht darüber hinaus: Sie liegt vor, wenn die Grenze zur bloßen Kritik überschritten wird und der Mitbewerber in grob ehrverletzender Weise angegriffen wird. Diese sind insbesondere dann anzunehmen, wenn die Aussagen in beleidigender, polemischer oder bewusst entstellender Weise formuliert sind und keinen erkennbaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung haben.

In unserem Fall verfolgten die Beiträge des Mitbewerbers nicht das Ziel einer kritischen Auseinandersetzung mit der geschäftlichen Tätigkeit unseres Mandanten, sondern dienten ersichtlich allein der Diskreditierung. Die Aussagen überschritten die Grenzen zulässiger Meinungsfreiheit deutlich und berührten sowohl das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Unternehmerpersönlichkeitsrecht unserer Mandantschaft. Die Handlungen waren zudem wettbewerbsrechtlich unzulässig nach § 4 Nr. 1 UWG.

 

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Die Meinungsfreiheit und ihre Grenzen

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Unterlassungsansprüche unseres Mandanten vollumfänglich anerkannt

Die Grenze zur persönlichen und geschäftlichen Diffamierung wurde mehrfach verletzt, wodurch sowohl Persönlichkeitsrechte verletzt wurden (§ 823 Abs. 1, 2 sowie § 185 StGB) sowie das Recht am eigenen Bild nach § 22, 23 KUG verletzt wurde. Unsere Mandantschaft hatte daher einen Anspruch auf Unterlassung der rechtsverletzenden Beiträge.

Sämtliche Ansprüche wurden von der Gegenseite anerkannt, sodass das zuständige Landgericht ein Anerkennungsurteil erlies. Die Beiträge wurden somit entfernt und auch die Kosten des Rechtsstreits muss der beklagte Mitbewerber tragen. Ein voller Erfolg für die Media Kanzlei!

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Anwalt für Wettbewerbsrecht

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Sie sind ebenfalls betroffen? Das Team der Media Kanzlei ist für Sie da!

Sie wurden ebenfalls in der Öffentlichkeit ohne jeden sachlichen Bezug diffamiert und bloßgestellt? Das kompetente Team der Media Kanzlei mit jahrelanger Erfahrung im Bereich des Persönlichkeitsrechts, Wettbewerbsrechts und Presserechts ist für Sie da! Kontaktieren Sie uns noch heute!

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