Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilt CopeCart zur Rückzahlung von Coaching-Gebühren
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die CopeCart GmbH mit Versäumnisurteil zur Rückzahlung von Coaching-Gebühren an eine von der Media Kanzlei vertretene Kundin verurteilt. Gegenstand des Verfahrens war ein Online-Coaching, für das die Klägerin eine erhebliche Vergütung gezahlt hatte. Das Gericht sprach der Klägerin den wesentlichen geltend gemachten Rückzahlungsanspruch in voller Höhe zu. Nachdem die Beklagte nicht in der erforderlichen Weise auf die Klage reagiert hatte, lagen nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils vor.
Unklarheiten beim Vertragsschluss mit CopeCart
Ausgangspunkt des Rechtsstreits war der Abschluss eines Online-Coachings, das sich insbesondere mit dem Aufbau eines Online-Shops und dem Geschäftsmodell des sogenannten Dropshippings beschäftigte. Die Klägerin hatte sich zunächst über das Angebot des beworbenen Coaches informiert. Anschließend erhielt sie einen Link zu einer Bestellseite, über die der Vertrag beziehungsweise die Buchung des Coachings abgewickelt wurde.
Nach Darstellung der Klägerin war für sie während dieses Vorgangs nicht hinreichend erkennbar, welche Rolle CopeCart bei dem Vertragsschluss einnahm. Sie ging zunächst davon aus, dass CopeCart lediglich als Zahlungsdienstleister fungiere, vergleichbar mit anderen bekannten Zahlungsabwicklern. Dass CopeCart selbst als Vertragspartner auftreten sollte, sei ihr dagegen nicht ausreichend deutlich gemacht worden.
Diese Frage war für die rechtliche Bewertung des Falles von besonderer Bedeutung. Denn für Verbraucher muss grundsätzlich nachvollziehbar sein, mit welchem Unternehmen sie einen Vertrag schließen und wem gegenüber sie ihre vertraglichen Rechte geltend machen können. Gerade bei online vermarkteten Coaching-Angeboten können mehrere Beteiligte auftreten: der Coach beziehungsweise Anbieter des Programms, eine Vertriebsplattform und ein Zahlungsdienstleister. Für den Kunden kann dadurch die Frage entstehen, wer tatsächlich Vertragspartner ist und wer für die angebotenen Leistungen einstehen muss.
Neben den Fragen rund um den Vertragsschluss war auch die konkrete Ausgestaltung des Coachings Gegenstand der rechtlichen Prüfung durch die Media Kanzlei.
Nach dem Vortrag der Klägerin wurden im Rahmen des Verkaufsgesprächs unter anderem eine persönliche Begleitung und individuelle Unterstützung vermittelt. Im Raum stand dabei auch die Erwartung, durch die Unterstützung des Coaches einen eigenen Online-Shop aufzubauen und sich damit eine Einkommensquelle zu erschließen.
Nach Beginn des Coachings stellte sich die Leistung aus Sicht der Klägerin jedoch anders dar. Sie erhielt nach ihrem Vortrag im Wesentlichen Zugriff auf digitale Videolektionen sowie Zugang zu einer Telegram-Gruppe. Fragen seien dort teilweise nicht individuell durch den Coach, sondern auch durch andere Teilnehmer beantwortet worden. Die Klägerin war daher der Auffassung, dass die tatsächlich erbrachten Leistungen hinter den zuvor dargestellten Erwartungen zurückblieben.
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Rechtliche Prüfung durch die Media Kanzlei
Nachdem sich die Erwartungen der Klägerin an das Coaching nicht erfüllten, ließ sie die Vertragsunterlagen und den Ablauf des Vertragsschlusses durch die Media Kanzlei rechtlich prüfen.
Dabei wurden verschiedene rechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt. Im Mittelpunkt standen insbesondere Fragen zum Zustandekommen und zur Wirksamkeit des Vertrags, zum Widerrufsrecht sowie zur Rückabwicklung der geleisteten Zahlungen. Darüber hinaus wurde geprüft, ob das konkrete Coaching-Angebot den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes unterfallen könnte.
Die Klägerin erklärte sie den Widerruf, die Anfechtung sowie die Kündigung des vermeintlichen Vertragsverhältnisses. Gleichzeitig forderte sie die Rückzahlung der bereits geleisteten Coaching-Gebühren. Nachdem eine entsprechende Reaktion beziehungsweise Rückzahlung nach ihrem Vortrag ausblieb, leitete die Media Kanzlei die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche ein.
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Amtsgericht Frankfurt am Main spricht vollständige Rückzahlung zu
Eine zentrale Besonderheit des Verfahrens liegt darin, dass die Entscheidung als Teilversäumnis- und Schlussurteil erging. Die Media Kanzlei hatte bereits in der Klageschrift für den Fall eines schriftlichen Vorverfahrens beantragt, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Versäumnisurteil zu erlassen.
Einige Wochen später erging schließlich das Teilversäumnis- und Schlussurteil. Das Amtsgericht sprach der von der Media Kanzlei vertretenen Klägerin die vollständige von ihr geltend gemachte Hauptforderung zu und verurteilte CopeCart zur Rückzahlung der geleisteten Coaching-Gebühren nebst Zinsen. Darüber hinaus wurden der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
Für die Mandantin bedeutet die Entscheidung damit einen vollständigen Erfolg hinsichtlich der zentralen Rückzahlungsforderung.
Das Verfahren zeigt zugleich die Bedeutung einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung von Coaching-Verträgen. Gerade wenn im Vorfeld eines Vertragsschlusses konkrete Leistungen, eine persönliche Betreuung oder bestimmte wirtschaftliche Perspektiven vermittelt werden, kann die tatsächliche Ausgestaltung des Angebots für die rechtliche Bewertung entscheidend sein.
Der Erlass eines Versäumnisurteils stellt dabei einen wichtigen verfahrensrechtlichen Aspekt des Falls dar. Reagiert eine beklagte Partei im schriftlichen Vorverfahren nicht in der gesetzlich erforderlichen Weise, kann das Gericht unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Grundlage des schlüssigen klägerischen Vortrags entscheiden.
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Bedeutung für Verbraucher bei Online-Coachings
Der Fall steht exemplarisch für rechtliche Fragen, die sich bei hochpreisigen Online-Coachings stellen können. Angebote aus den Bereichen Business, E-Commerce, Marketing, Trading oder Persönlichkeitsentwicklung werden häufig über soziale Medien, Verkaufsgespräche und digitale Bestellprozesse vermarktet. Dabei können weitreichende Versprechen hinsichtlich persönlicher Betreuung, individueller Unterstützung und wirtschaftlicher Entwicklung eine wesentliche Rolle für die Kaufentscheidung spielen.
Für Verbraucher ist deshalb eine genaue Prüfung der Vertragsunterlagen und der im Vorfeld abgegebenen Versprechen besonders wichtig. Entscheidend kann unter anderem sein, welche Leistungen konkret vereinbart wurden, wer Vertragspartner geworden ist und ob die tatsächlich erbrachten Leistungen dem vereinbarten beziehungsweise beworbenen Angebot entsprechen.
Auch die rechtliche Einordnung eines Coachings unter das Fernunterrichtsschutzgesetz kann eine wichtige Rolle spielen. Je nach konkreter Ausgestaltung des Angebots können die gesetzlichen Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu berücksichtigen sein. Eine fehlende oder nicht ausreichende Zulassung kann dabei erhebliche Auswirkungen auf die Wirksamkeit eines Vertrages haben.
Im vorliegenden Fall konnte die Media Kanzlei für ihre Mandantin die vollständige Rückzahlung der geleisteten Coaching-Gebühren durchsetzen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte CopeCart zur Zahlung des vollständigen Rückzahlungsbetrags nebst Zinsen.
Die Media Kanzlei sieht in der Entscheidung ein weiteres Beispiel dafür, dass Verbraucher sich gegen aus ihrer Sicht unklare oder nicht vertragsgemäß erbrachte Coaching-Leistungen rechtlich zur Wehr setzen können. Gerade bei hochpreisigen Online-Coachings sollten Vertragsunterlagen, Verkaufsversprechen, Kommunikationsverläufe und die konkrete Ausgestaltung der Leistungen frühzeitig gesichert und rechtlich geprüft werden.
Die Media Kanzlei vertritt Verbraucher bundesweit bei rechtlichen Auseinandersetzungen rund um Online-Coachings und unterstützt bei der Prüfung möglicher Rückzahlungsansprüche.
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- 2026-08-19
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