Unsere Kanzlei hat erfolgreich die Interessen einer Mandantin vertreten, deren allgemeines Persönlichkeitsrecht durch heimlich angefertigte intime Videoaufnahmen schwerwiegend verletzt wurde. Die Aufnahmen wurden später auf mehreren pornografischen Internetplattformen veröffentlicht. Außergerichtlich räumte der Beklagte ein, die Aufnahmen angefertigt zu haben, und gab insoweit eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Veröffentlichung der Videos bestritt er jedoch und behauptete, diese sei nach einem Hackerangriff durch eine dritte Person erfolgt. Da sich die Unterlassungserklärung nicht auf die Verbreitung der Aufnahmen erstreckte, war eine Klage erforderlich. Vor Gericht einigten sich die Parteien auf einen Vergleich. Der Beklagte verpflichtete sich, die ohne Einwilligung der Klägerin angefertigten Aufnahmen künftig nicht öffentlich zugänglich zu machen oder zu verbreiten. Zudem wurde für den Fall eines Verstoßes eine Vertragsstrafe vereinbart. Darüber hinaus erhielt unsere Mandantin eine Geldentschädigung in Höhe von 40.000,00 €.
Bereits die heimliche Anfertigung der Aufnahmen ist rechtswidrig
Die Rechtsverletzung beginnt nicht erst mit der Veröffentlichung der Videos.
Wer eine Person heimlich während sexueller Handlungen oder in vergleichbar intimen Situationen filmt, verletzt bereits durch die Anfertigung der Aufnahmen den höchstpersönlichen Lebensbereich sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Zivilrechtlich ergeben sich Unterlassungsansprüche insbesondere aus §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie dem Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG.
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Wer die rechtswidrige Gefahrenlage schafft, kann sich ihrer Verantwortung nicht entziehen
Im gerichtlichen Verfahren trug der Beklagte vor, die Videos nicht selbst veröffentlicht zu haben. Vielmehr müsse ein unbekannter Hacker die Dateien ins Internet eingestellt haben.
Nach Auffassung unserer Kanzlei genügt ein derart pauschaler Vortrag nicht.
Bereits die heimliche Erstellung der Aufnahmen begründet die Verantwortlichkeit desjenigen, der diese Aufnahmen gefertigt hat. Denn erst durch diese rechtswidrige Handlung wird überhaupt die Möglichkeit geschaffen, dass die Inhalte später vervielfältigt, verbreitet oder veröffentlicht werden.
Mit anderen Worten: Ohne die rechtswidrige Herstellung der Videos hätte es keine Dateien gegeben, die später auf pornografischen Plattformen veröffentlicht werden konnten.
Es würde den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in unvertretbarer Weise aushöhlen, wenn sich derjenige, der intime Aufnahmen heimlich erstellt, allein durch den Hinweis auf einen unbekannten Dritten seiner Verantwortung entziehen könnte.
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Die Behauptung eines Hackerangriffs ersetzt keinen substantiierten Vortrag
Nach unserer Rechtsauffassung reicht der bloße Hinweis auf einen angeblichen Hackerangriff nicht aus, um die Verantwortlichkeit für die Folgen der heimlichen Aufnahmen entfallen zu lassen.
Wer sich auf einen außergewöhnlichen Geschehensablauf beruft, muss diesen nachvollziehbar darlegen und beweisen. Der pauschale Hinweis, ein unbekannter Dritter müsse die Dateien veröffentlicht haben, genügt hierfür regelmäßig nicht.
Im vorliegenden Verfahren sprach aus Sicht unserer Kanzlei insbesondere der Umstand gegen diese Einlassung, dass gerade diejenigen Videos veröffentlicht wurden, die der Beklagte selbst heimlich angefertigt hatte.
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40.000 Euro Geldentschädigung tragen der außergewöhnlichen Schwere des Eingriffs Rechnung
Der Beklagte verpflichtete sich im gerichtlichen Vergleich zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von 40.000 Euro.
Die Höhe der Entschädigung trägt der erheblichen Intensität der Persönlichkeitsrechtsverletzung Rechnung. Heimliche Aufnahmen während sexueller Handlungen und deren Veröffentlichung im Internet gehören zu den schwersten Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Nach ständiger Rechtsprechung können derartige Eingriffe einen Anspruch auf Geldentschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG begründen. Die Geldentschädigung dient dabei vor allem der Genugtuung des Opfers sowie der effektiven Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes.
Gerade bei der Veröffentlichung intimer Inhalte im Internet wirkt die Rechtsverletzung häufig dauerhaft fort. Einmal veröffentlichte Dateien können vervielfältigt, kopiert und erneut hochgeladen werden. Eine vollständige Entfernung aus dem Internet lässt sich regelmäßig nicht mehr sicherstellen.
Besonders gravierend ist, dass sich einmal veröffentlichte intime Inhalte häufig nicht mehr vollständig aus dem Internet entfernen lassen. Solche Veröffentlichungen haben einen irreversiblen Charakter.
Die fortlaufende Gefahr weiterer Veröffentlichungen, Kopien oder sogenannter Re-Uploads führen dazu, dass die Rechtsverletzung nicht mit der ursprünglichen Veröffentlichung endet, sondern dauerhaft fortwirkt. Gerade deshalb misst die Rechtsprechung dem Schutz der Intimsphäre einen hohen Stellenwert bei.
Über unsere Kanzlei
Wir stehen für eine konsequente, durchsetzungsstarke und zugleich hochspezialisierte Vertretung von Betroffenen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzungen.
Unser Anspruch ist es, den Schutz der Persönlichkeit nicht nur rechtlich zu behaupten, sondern in der Praxis effektiv durchzusetzen. Gerade in sensiblen und existenziell belastenden Fällen stehen wir unseren Mandantinnen und Mandanten mit Erfahrung, Konsequenz und klarer strategischer Ausrichtung zur Seite.
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Datum
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Katagorie
- Persönlichkeitsrecht

