Coaching-Vertrag „Mach Umsatz“ von Hüseyin Zan: Was Betroffene jetzt zum FernUSG wissen sollten

Immer mehr Mandanten wenden sich an unsere Kanzlei, weil sie teure Coaching- oder
Consulting-Verträge abgeschlossen haben und sich im Nachhinein fragen: War dieser
Vertrag sein Geld wert und ist er überhaupt wirksam zustande gekommen? Besonders
häufig geht es um Programme, die online verkauft werden, mit hohen Umsatzversprechen
werben und anschließend über Raten oder Einmalzahlungen abgerechnet werden.
Auch im Zusammenhang mit dem Coaching-Angebot „Mach Umsatz“ von Hüseyin Zan
berichten Mandanten immer wieder von ähnlichen Erfahrungen: ein hochdynamisches
Verkaufsgespräch, erheblicher Zeitdruck, große Erwartungen – und später die Frage, ob
tatsächlich eine rechtlich wirksame Vergütungsgrundlage bestand.

Inhaltsverzeichnis

Kann ein Coaching-Vertrag nach dem FernUSG nichtig sein?

Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Online-Coaching- oder
Mentoring-Vertrag unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen. Fehlt dann
die gesetzlich erforderliche Zulassung, kann der Vertrag gemäß § 7 FernUSG nichtig sein.
Das gilt nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer.
Das ist für viele Betroffene entscheidend: Denn zahlreiche Coaching-Anbieter berufen
sich noch immer darauf, ihre Programme seien „Beratung“, „Mentoring“, „Begleitung“
oder „Business-Consulting“. Juristisch kommt es aber nicht auf die Bezeichnung,
sondern auf den tatsächlichen Inhalt und Ablauf an.

Weiterlesen:

Nichtigkeit von Online Coaching Verträgen nach FernUSG

👉 Hier finden Sie unseren entsprechenden Artikel.

Wann liegt überhaupt „Fernunterricht“ vor?

Ob ein Coachingvertrag unter das FernUSG fällt, hängt immer vom Einzelfall ab. Typische
Anhaltspunkte sind:


1. Es wird auf vertraglicher und entgeltlicher Grundlage Wissen oder Können
vermittelt
Zum Beispiel durch:
• Video-Module,
• feste Lerninhalte,
• vorgegebene Strategien oder Skripte,
• Umsetzungsanleitungen,
• Sales- oder Marketing-Systeme,
• standardisierte Prozesse zur Kundengewinnung oder Umsatzsteigerung.


2. Anbieter und Teilnehmer sind überwiegend räumlich getrennt
Das ist bei vielen Coaching-Programmen der Fall, etwa wenn Inhalte vermittelt werden
über:
• Gruppen-Video-Calls mit nachträglicher Aufzeichnung,
• Mitgliederbereiche,
• Videoportale,
• WhatsApp- oder Telegram-Gruppen,
• Online-Dokumente und Arbeitsblätter.
Nach dem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs vom 05.02.2026, Az. III ZR 137/25, reicht
es für die „räumliche Trennung“ nicht (wie der Wortlaut es vermuten lässt) aus, dass
Lehrender und Lernender sich nicht am gleichen Ort aufhalten. Es fällt also nicht jedes
Online-Coaching darunter. Voraussetzung soll vielmehr auch sein, dass der Lernstoff
nicht überwiegend in „präsenzäquivalenten“ Formaten geboten wird, worunter etwa Live
Calls fallen, die nicht zum nachträglichen Konsum aufgezeichnet werden.
Es ist also notwendig, dass über 50 % an „Selbststudium“ bzw. „asynchroner
Kommunikation“ vorliegen. Hierunter fallen umfangreiche Videokurse, Arbeitsunterlagen
oder auch Aufzeichnungen von Live-Calls.


3. Es gibt eine Form der Lernerfolgskontrolle oder Überwachung
Hier liegt oft der juristische Streitpunkt. Eine Lernerfolgskontrolle kann etwa vorliegen
durch die Möglichkeit des Stellens von Rückfragen zu Aufgaben, Feedback zu
Umsetzungen, Prüfung von Ergebnissen, Begleitung bei einzelnen Schritten, Gruppen
Calls mit Besprechung von Fortschritten, individuelle Korrekturen oder Freigaben.
Die Lernerfolgskontrolle muss sich dabei aus dem Vertrag oder der Auslegung des
Vertrages ergeben.
Gerade dieser dritte Punkt wird von Anbietern häufig bestritten. Die Rechtsprechung
schaut aber sehr genau darauf, wie das Programm abläuft und was durch Auslegung
geschuldet wird – nicht nur darauf, was im schriftlichen Vertrag formal steht.

Weiterlesen:

Anwendung des FernUSG Online Coaching

👉 Hier finden Sie unseren entsprechenden Artikel.

Wie Mandanten den Vertrag „Mach Umsatz“ häufig schildern

Wichtig vorweg: Jeder Fall ist anders. Nicht jede Schilderung trifft auf jeden Vertrag zu,
und nicht jedes Coaching ist automatisch unwirksam. Dennoch zeigen sich in der
anwaltlichen Praxis wiederkehrende Muster, die aus rechtlicher Sicht relevant sein
können.


1. „Ich wurde in einem Verkaufsgespräch unter Druck gesetzt“
Viele Mandanten berichten, dass der Vertrag nicht nach längerer Überlegung zustande
kam, sondern in einem emotional geführten Gespräch.
Typische Schilderungen sind etwa:
• „Ich sollte mich sofort entscheiden.“
• „Mir wurde gesagt, das Angebot gelte nur heute.“
• „Ich hatte kaum Zeit, Unterlagen zu prüfen.“
Unter anderem berichtete ein Mandant, dass er vorab mitteilte, nicht zu einer
Vertragsverlängerung überredet werden zu wollen, was dann aber dennoch geschah.
Solche Umstände sind juristisch nicht automatisch ausreichend, um einen Vertrag zu Fall
zu bringen. Sie können aber im Gesamtbild eine wichtige Rolle spielen – etwa bei Fragen
der Anfechtung, der Sittenwidrigkeit, der Überrumpelung oder bei der Beurteilung, ob
überhaupt eine informierte Entscheidung möglich war.


2. „Mir wurde ein klarer Umsatz- oder Geschäftserfolg in Aussicht gestellt“
Gerade im Bereich Business-, Sales- und Umsatz-Coaching berichten Mandanten, dass
sie sich von Erfolgsverheißungen leiten ließen.
Zum Beispiel:
• „Mir wurde gesagt, ich könne in kurzer Zeit hohe Umsätze erzielen.“
• „Es klang so, als sei das System praktisch erprobt und sicher funktionierend.“
• „Ich hatte den Eindruck, ich bekäme eine nahezu fertige Umsatzstrategie.“
Rechtlich ist hier entscheidend: Was wurde konkret zugesagt – und was nur werblich in
Aussicht
gestellt?
Denn zwischen zulässigem Marketing und rechtlich relevanter Falschdarstellung liegt ein
erheblicher Unterschied.
Wenn der Vertragsabschluss maßgeblich auf bestimmten Zusicherungen beruhte, die
sich später als unzutreffend oder stark überzeichnet herausstellen, kann das rechtlich
hochrelevant sein. Normale werbliche Anpreisungen sind jedoch nicht grundsätzlich
angreifbar, auch wenn sie als übertrieben bewertet werden.

3. „Am Ende bekam ich vor allem Videos, Gruppen-Calls und Standard-Inhalte“
Ein besonders häufiger Vorwurf aus Mandantensicht lautet, dass das Coaching stärker
standardisiert gewesen sei als im Verkaufsgespräch dargestellt.
Mandanten schildern dann etwa:
• „Ich dachte, ich bekomme individuelle 1:1-Begleitung.“
• „Tatsächlich bestand vieles aus vorproduzierten Videos.“
• „Die Inhalte wirkten allgemein und nicht auf mein Geschäft zugeschnitten.“
• „Fragen wurden nur oberflächlich oder zeitversetzt beantwortet.“
Gerade das ist für die FernUSG-Prüfung oft entscheidend. Denn je mehr ein Programm
aus strukturierten, standardisierten Lerninhalten besteht, desto näher liegt die
Einordnung als Fernunterricht.
Mit
Je
anderen
Worten:
weniger echte Individualberatung und je mehr systematische Online
Wissensvermittlung, desto eher kommt eine Nichtigkeit nach § 7 FernUSG in Betracht.

4. „Ich habe unterschrieben – aber nie wirklich verstanden, was ich genau
bekomme“
Auch das hören wir häufig.
Mandanten berichten in Bezug auf Coaching-Verträge, dass sie zwar Preis, Laufzeit und
Ratenzahlung verstanden hätten – nicht aber den konkreten Leistungsumfang. Auch
bezüglich „Mach Umsatz“ hörten wir schon von ähnlichen Erfahrungen.
Typische Aussagen sind:
• „Ich wusste nicht genau, welche Inhalte wann kommen.“
• „Es war unklar, wie viel wirklich individuell betreut wird.“
• „Ich hatte keine klare Vorstellung davon, wie das Programm konkret abläuft.“
• „Erst nach Vertragsschluss habe ich gesehen, was tatsächlich geliefert wird.“
Auch das ist kein Automatismus für eine Unwirksamkeit. Es kann aber im Streitfall eine
erhebliche Rolle spielen – insbesondere dann, wenn Vertragsinhalt, Werbeaussagen und
tatsächliche Leistung deutlich auseinanderfallen.

Warum das FernUSG für viele Coaching-Verträge ein Problem ist

Das Fernunterrichtsschutzgesetz ist kein exotisches Nischengesetz. Es kann gerade bei
modernen Online-Coaching-Programmen massive Auswirkungen haben.
Wenn ein Angebot rechtlich als zulassungspflichtiger Fernunterricht einzuordnen ist,
dann gilt:
• Ohne Zulassung kann der Vertrag nichtig sein
• Bereits gezahlte Beträge können zurückverlangt werden
• Offene Raten müssen unter Umständen nicht mehr gezahlt werden
Genau deshalb ist eine präzise Vertrags- und Leistungsanalyse so wichtig.
Denn in der Praxis zeigt sich: Viele Programme werden nach außen als „Coaching“,
„Mentoring“, „Begleitung“ oder „Consulting“ verkauft – sind aber in ihrer Struktur eher ein
digitales Schulungsprogramm mit standardisierten Inhalten und eingeschränkter
Erreichbarkeit des Coaches. Und genau dort beginnt das juristische Problem.

Weiterlesen:

Anwendbarkeit des FernUSG auch für Unternehmen

👉 Hier finden Sie unseren entsprechenden Artikel.

Ist jeder Vertrag mit „Mach Umsatz“ automatisch unwirksam?

Nein. So einfach ist es nicht.
Eine pauschale Aussage wäre unseriös. Ob ein Vertrag angreifbar ist, hängt immer davon
ab:
• wie das Angebot konkret beworben wurde,
• welche Inhalte tatsächlich geschuldet waren,
• wie das Programm durchgeführt wurde,
• welche Kommunikation vor Vertragsschluss stattfand,
• ob eine ZFU-relevante Struktur vorliegt,
• und welche Unterlagen dokumentiert werden können.
Entscheidend ist also nicht nur der Name „Mach Umsatz“, sondern die konkrete
Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses.

Weiterlesen:

Amtsgericht Hannover verurteilt CopeCart zur vollständigen Rückzahlung der Coaching Kosten

👉 Hier finden Sie unseren entsprechenden Artikel.

Was Betroffene jetzt tun sollten

Wenn Sie einen Coaching-Vertrag abgeschlossen haben und Zweifel an der Wirksamkeit
bestehen, sollten Sie nicht vorschnell weiterzahlen, aber auch nicht unkoordiniert
reagieren.
Wenn Sie einen Vertrag im Zusammenhang mit „Mach Umsatz“ von Hüseyin Zan
abgeschlossen haben und wissen möchten, ob:
• der Vertrag wirksam ist,
• das FernUSG greift,
• Sie Zahlungen zurückfordern können,
• oder ob Sie sich gegen weitere Forderungen verteidigen können,
prüfen wir Ihren Fall gern rechtlich im Detail.

Weiterlesen:

Neustes BGH-Urteil zu Online-Coachings: Wann liegt Fernunterricht vor?

👉 Hier finden Sie unseren entsprechenden Artikel.

"Mach Umsatz" – Geld zurück! Unsere Anwälte helfen Ihnen

Sie haben einen hochpreisigen Online Coaching Vertrag geschlossen? Ihnen wurden unglaubliche Erfolge von einem unseriösen Vertriebler versprochen? Online Coaching Verträge kosten häufig unverhältnismäßig viel Geld. Ob bei Ihrem Vertrag eine Rückforderung geltend gemacht werden kann, prüfen wir gerne für Sie. Lassen Sie uns die Vertragsunterlagen (sollten Sie solche überhaupt erhalten haben) zukommen.

Dr. Severin Riemenschneider

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Dr. Severin Riemenschneider Anwalt des Jahres 2019, 2020, 2021, 2022, 2023
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