BGH zu Online-Coachings: Wann Business-Mentorings unter das FernUSG fallen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15. Januar 2026 (Az. III ZR 80/25) eine für die Coaching- und Onlinekurs-Branche äußerst relevante Entscheidung getroffen. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann ein Online-Coaching oder Mentoring-Angebot als zulassungspflichtiger Fernunterricht im Sinne des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) einzustufen ist.

Besonders interessant: Der BGH bestätigt, dass auch Business-Coachings gegenüber Unternehmern dem FernUSG unterfallen können. Fehlt dann die gesetzlich erforderliche Zulassung, kann der gesamte Vertrag nichtig sein, was erheblichen Rückzahlungsrisiken für Anbieter mit sich bringt.

Worum ging es in dem Verfahren?

Gegenstand des Rechtsstreits waren zwei hochpreisige Online-Coaching-Programme im Vertriebsbereich. Ein Unternehmer hatte zunächst eine „Vertriebsgenie Ausbildung (3 Monate)“ für rund 4.760 Euro gebucht und später ein weiteres „Executive“-Programm für insgesamt 35.700 Euro abgeschlossen.

Die Programme bestanden unter anderem aus:

  • Online-Videomodulen,
  • digitalen Workbooks,
  • wöchentlichen 1:1-Calls,
  • WhatsApp-Support,
  • KPI-Tracking,
  • Vertriebs- und Akquise-Trainings,
  • sowie ergänzenden Beratungsleistungen.

Der Anbieter verfügte jedoch über keine Zulassung nach § 12 FernUSG. Nachdem der Kunde Zahlungen eingestellt hatte, klagte der Anbieter auf weitere Vergütung. Der Teilnehmer verlangte seinerseits bereits gezahlte Beträge zurück.

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Anwendung des FernUSG bei Online Coachings 

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Die Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision des Coaching-Anbieters zurück. Die Verträge seien wegen Verstoßes gegen das FernUSG nichtig. Bereits gezahlte Vergütungen könnten daher zurückverlangt werden.

Dabei stellte der Senat klar:

“Ob Business-Coachings oder Mentoring-Angebote unter das FernUSG fallen, lässt sich nicht pauschal beantworten. Maßgeblich ist vielmehr das konkrete Leistungsspektrum und insbesondere die Frage, ob der Schwerpunkt auf Wissensvermittlung oder individueller Beratung liegt.”

Wann liegt Fernunterricht vor?

Der BGH arbeitet die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG sehr deutlich heraus.

Fernunterricht liegt vor, wenn:

  1. entgeltlich Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelt werden,
  2. Lehrender und Lernender überwiegend räumlich getrennt sind,
  3. und eine Kontrolle des Lernerfolgs erfolgt.

1. Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten

Nach Auffassung des Gerichts war der Schwerpunkt der Programme eindeutig auf Wissensvermittlung gerichtet.

Ausschlaggebend waren insbesondere:

  • die modulare Struktur,
  • die Bezeichnung als „Ausbildung“,
  • Lektionen und Lernmodule,
  • didaktisch aufgebaute Inhalte,
  • Arbeitsmaterialien,
  • sowie die Aufforderung, Inhalte „chronologisch“ durchzuarbeiten.

Der BGH betont ausdrücklich, dass der Begriff der „Kenntnisse und Fähigkeiten“ weit auszulegen sei. Eine bestimmte fachliche Qualität oder wissenschaftliche Tiefe sei gerade nicht erforderlich.

2. Räumliche Trennung

Auch dieses Merkmal sah der Senat als erfüllt an.

Die Inhalte wurden überwiegend über Online-Videos, digitale Unterlagen und asynchron abrufbare Lernmodule vermittelt. Dass zusätzlich Live-Calls stattfanden, ändere daran nichts.

Gerade der dauerhafte Zugriff auf digitale Schulungsinhalte spreche für Fernunterricht.

3. Kontrolle des Lernerfolgs

Besonders praxisrelevant ist die Auslegung des Merkmals der Lernerfolgskontrolle.

Der BGH stellt klar, dass hierfür bereits individuelle Rückfragen oder Besprechungen genügen können. Im konkreten Fall reichten die vorgesehenen 1:1-Calls und die Besprechung von Aufgaben und Ergebnissen aus.

Damit setzt der Senat die Hürde für dieses Tatbestandsmerkmal vergleichsweise niedrig an.

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Nichtigkeit von Online Coaching Verträgen nach dem FernUSG

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FernUSG gilt auch gegenüber Unternehmern

Besondere Bedeutung hat die erneute Bestätigung, dass das FernUSG nicht nur Verbraucher schützt.

Der BGH hält ausdrücklich fest, dass das Gesetz auch auf Verträge mit Unternehmern Anwendung findet.

Das ist insbesondere für die Coaching-Branche relevant, da sich viele Angebote gezielt an Selbständige, Agenturen, Coaches oder Vertriebsteams richten.

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Anwendbarkeit des FernUSG für Unternehmen

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Was das Urteil für Unternehmer bedeutet

Für Unternehmer, Selbständige und Agenturinhaber ist die Entscheidung des BGH besonders relevant. Denn viele hochpreisige Coaching-Programme am Markt arbeiten inzwischen mit standardisierten Video-Modulen, festen Lernstrukturen, Workbooks und begleitenden Calls. Genau solche Modelle geraten durch die aktuelle Rechtsprechung zunehmend in den Fokus.

Der Bundesgerichtshof macht deutlich, dass Anbieter sich nicht allein durch Begriffe wie „Mentoring“, „Consulting“ oder „Coaching“ dem FernUSG entziehen können. Entscheidend bleibt immer die tatsächliche Ausgestaltung des Angebots.

Für Teilnehmer solcher Programme kann das erhebliche Vorteile haben.

Liegt ein zulassungspflichtiger Fernlehrgang ohne erforderliche Zulassung vor, kann der gesamte Vertrag unwirksam sein. Bereits gezahlte Beträge kommen dann häufig als Rückforderungsanspruch in Betracht. Gleichzeitig können sich Betroffene unter Umständen gegen weitere Zahlungsforderungen des Anbieters verteidigen.

Gerade bei langfristigen oder hochpreisigen Coaching-Verträgen entsteht dadurch eine wichtige rechtliche Schutzfunktion. Viele Unternehmer schließen entsprechende Programme in der Erwartung ab, individuelles Consulting oder persönliche Betreuung zu erhalten. Tatsächlich handelt es sich jedoch nicht selten um stark standardisierte Schulungssysteme mit vorgefertigten Lerninhalten.

Die Entscheidung des BGH stärkt daher die Position von Unternehmern erheblich. Sie schafft mehr Transparenz im Coaching-Markt und setzt zugleich klare Grenzen für Anbieter, die umfangreiche digitale Schulungsprogramme ohne die erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen vertreiben.

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Abzocke durch Online Coaching 

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Keine pauschale Einordnung aller Coachings

Wichtig ist allerdings auch: Der BGH erklärt nicht sämtliche Coachings automatisch zu Fernunterricht.

Entscheidend bleibt stets der konkrete Einzelfall. Der Senat differenziert ausdrücklich zwischen:

  • individueller Beratung und Begleitung,
  • sowie strukturierter Wissensvermittlung mit Unterrichtscharakter.

Gerade reine Beratungsleistungen oder individuelle Consulting-Angebote können daher weiterhin außerhalb des FernUSG liegen.

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Fazit

Mit dem Urteil III ZR 80/25 führt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung konsequent fort. Für die Coaching-Branche bedeutet das eine weitere Verschärfung der rechtlichen Anforderungen.

Für Unternehmer und Teilnehmer digitaler Coaching-Programme eröffnet die Entscheidung dagegen neue Möglichkeiten, bestehende Verträge rechtlich überprüfen zu lassen. Insbesondere bei hochpreisigen Online-Coachings kann eine Prüfung sinnvoll sein, wenn das Angebot überwiegend aus standardisierten Lerninhalten, Video-Modulen und begleitenden Calls besteht.

Ob ein Vertrag tatsächlich unter das FernUSG fällt, hängt allerdings weiterhin vom konkreten Einzelfall ab. Die genaue Ausgestaltung des jeweiligen Programms bleibt entscheidend.

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