BGH kippt hochpreisiges Mentoring-Programm – Kein Vertrag ohne Fernunterrichtszulassung!

BGH: Mentoring-Vertrag über 47.600 € wegen fehlender Zulassung nichtig – Rückzahlung erfolgreich!

Mit Urteil vom 12. Juni 2025 hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wegweisende Entscheidung getroffen und Rechtsklarheit im lange umstrittenen Coaching-Bereich geschaffen: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. Juni 2025 (Az. III ZR 109/24) entschieden, dass Online-Coachings – vorliegend ein sogenannter „Business-Mentoring“-Vertrag – zulassungspflichtiger Fernunterricht im Sinne des FernUSG sein kann. Dies gilt auch dann, wenn der Vertrag mit einem Unternehmer abgeschlossen wurde.

Konsequenz für Anbieter: Ohne Zulassung nach § 12 FernUSG besteht kein Anspruch auf Vergütung.

Konsequenz für Teilnehmer: Gezahlte Beträge können oftmals vollständig zurückverlangt werden.

Inhaltsverzeichnis

Hintergrund: Was war passiert?

Ein Teilnehmer hatte bei einem Coaching-Anbieter ein 9-monatiges Business-Mentoring („Finanzielle Fitness“) für 47.600 € gebucht. Im Fokus standen Themen wie Mindset, Vertrieb, Positionierung, Unternehmensformen und „Next-Level-Actions“. Enthalten waren aufgezeichnete Lehrvideos, Live-Calls, Workshops, Hausaufgaben und Zugriff auf Online-Gruppen.

Nach wenigen Wochen kündigte der Teilnehmer fristlos und focht den Vertrag an – unter anderem wegen fehlender Fernunterrichtszulassung. Die Gerichte gaben ihm Recht.

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Wann liegt Fernunterricht im Sinne des FernUSG vor?

Der BGH prüft in seinem Urteil fast alle Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 FernUSG und bejaht diese vollumfänglich:

Vertragliche, entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten

Der Vertrag bezog sich auf eine strukturierte Wissensvermittlung – etwa zu Marketing, Verkauf, Unternehmensstruktur, Mindset – und war nicht lediglich auf individuelle Beratung beschränkt.

Der BGH stellt klar: Auch „weiche“ Themen wie Persönlichkeitsentwicklung und Mindset können unter § 1 FernUSG fallen, sofern Lernziele definiert sind und Wissen systematisch vermittelt wird. Eine gewisse „Mindestqualität“ an die Art der zu erwerbenden Kenntnisse oder Fähigkeiten wird nicht verlangt.

 

Räumliche Trennung von Lehrendem und Lernendem

Über die Auslegung des Merkmals „räumliche Trennung“ entschied der BGH nicht im Detail.

In dem zu entscheidenden Fall erfolgte die Wissensvermittlung hauptsächlich über aufgezeichnete Videos, Online-Meetings, die ebenfalls zum späteren Anschauen aufgezeichnet wurden sowie über Hausaufgaben. Asynchrone Lernanteile überwiegen, so der BGH – damit ist das Kriterium der räumlichen Trennung in jedem Falle erfüllt.

Nicht entschieden wurde deshalb darüber, ob auch eine online stattfindende, aber hauptsächlich „synchrone“ Wissensvermittlung darunter fällt. Mit Synchronität ist gemeint, dass Lehrender und Lernender sich zeitgleich gegenüberstehen, egal ob in einem virtuellen oder tatsächlichen Raum, sodass ein direkter Austausch stattfinden kann.

Einige Gerichte nehmen an, dass diese Form der synchronen Wissensvermittlung über Live-Calls nicht unter das Merkmal „räumliche Trennung“ fällt.

Die eher überwiegende Ansicht bezieht sich allerdings auf die Auslegung nach dem Wortlaut und versteht unter „räumliche Trennung“ demgemäß nur die räumliche Distanz. Danach fällt Online-Coaching immer unter das Tatbestandsmerkmal.

 

Überwachung des Lernerfolgs

Bereits ein vertraglicher Anspruch auf Rückfragen, Hausaufgabenbearbeitung oder Feedback reicht laut BGH aus, um dieses Merkmal zu erfüllen. Im konkreten Fall konnten Teilnehmer Hausaufgaben einreichen, Fragen stellen (z. B. im Call, per Mail, in Facebook-Gruppen) und persönliche Coachings zur „Blockadenlösung“ in Anspruch nehmen.

Die Möglichkeit individueller (Selbst-)Kontrolle des Verständnisses genügt – eine formale Prüfung oder Bewertung ist nicht erforderlich.

 

Keine Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 3 FernUSG

Das Programm diente nicht „ausschließlich der Freizeitgestaltung oder Unterhaltung“, sondern der gezielten beruflichen Qualifizierung. Auch das begründet die Zulassungspflicht.

 

  1. Anwendungsbereich Gilt das auch für Unternehmer?

Ja! Der BGH stellt klar: Das FernUSG gilt nicht nur für Verbraucher, sondern auch für Unternehmer – entgegen der Auffassung einiger Instanzgerichte. Maßgeblich ist nicht die Person des Teilnehmers, sondern der Vertragsinhalt. Selbst Selbstständige oder Gründer genießen denselben Schutz, wenn es um Fernunterricht geht.

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Nichtigkeit von Online Coaching Verträgen nach FernUSG

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Rückzahlung in voller Höhe! – keine Verrechnung, kein Wertersatz

Die Beklagte konnte keinen konkreten Wertersatz darlegen – und verlor somit ihren Vergütungsanspruch vollständig. Auch die Hilfswiderklage auf Zahlung der restlichen 23.800 € blieb erfolglos.

Coaching-Anbieter haben aber grundsätzlich die Möglichkeit, die beanspruchten Leistungen in Abzug zu dem Rückzahlungsanspruch zu stellen. Hierfür sollte ausweislich des BGH-Urteils jedoch konkret der Wert der erhaltenen Leistungen dargelegt werden. Sich pauschal darauf zu berufen, reicht hierfür nicht. Dargelegt werden muss, was der Teilnehmer am Coaching gezahlt hätte, hätte einen ähnlich gelagerten, aber zugelassenen Fernunterricht besucht. Hierzu können Fernunterrichtslehrgänge zu Rate gezogen werden, die sich bei der Zentralstelle für Fernunterricht bei der Lehrgangssuche finden und welche einen vergleichbaren Themenbereich abdecken.

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Sind Coaching-Angebote nun pauschal als Fernunterricht einzustufen?

Nicht unbedingt, für Anbieter von Online-Coachings ist jedoch höchste Vorsicht geboten. Einige Coaching-Angebote fallen möglicherweise nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz. Dies könnte einerseits für Angebote gelten, die ausschließlich eine höchst individualisierte, also persönliche 1:1-Beratung beinhalten, in welchem also keine verallgemeinerte Wissensvermittlung geschuldet wird. Die persönliche Unternehmensberatung, die klassisch unter „Consulting“ oder Unternehmensberatung verstanden wird, könnte gegebenenfalls nicht unter das Fernunterrichtsschutzgesetz fallen. Ob dem auch tatsächlich so ist und inwiefern eine solche Beratung von der Wissensvermittlung mit Lernerfolgskontrolle im Sinne des FernUSG abzugrenzen ist, bleibt jedoch abzuwarten. Für Coaching-Anbieter ist daher zunächst Vorsicht und eine Auseinandersetzung mit der Thematik geboten. Es sollte geprüft werden, ob bei der Zentralstelle für Fernunterricht eine Lizenzierung angestrebt werden kann.

Weiterhin dürfte das Merkmal der „räumlichen Trennung“ aufgrund des Urteils Platz für Spielraum lassen, sodass Coaching-Angebote auf eine möglichst synchrone Wissensvermittlung zugeschnitten werden könnten. Dies bedeutet konkret, dass eine zeitgleiche Kommunikation – meist über Live-Calls – gegenüber eines Selbstlernstudiums via Videoplattformen und Unterlagen zeitlich überwiegen sollte. Da der BGH offen ließ, ob das Merkmal der „räumlichen Trennung“ auch die zeitgleiche, aber digitale Kommunikation umfasst, ergibt sich hieraus eine Chance für Anbieter von Coaching-Programmen. Die geschuldeten Zeiten von synchroner und asynchroner Kommunikation sollte jedenfalls in den Verträgen schriftlich festgehalten werden.

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Anwendbarkeit des FernUSG auch für Unternehmen

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Dieses Urteil betrifft hunderte Coaching-Anbieter – und ebenso viele Teilnehmer

Wer Coaching- oder Mentoring-Programme anbietet, sollte dringend prüfen, ob das eigene Geschäftsmodell unter das FernUSG fällt. Ist dem so, ist zu empfehlen, eine Zulassung bei der Zentralstelle für Fernunterricht anzustreben (ZFU).

Teilnehmer, die bereits gezahlt haben, haben gute Chancen, ihr Geld vollständig zurückzuerhalten, wenn:

  • keine Zulassung der ZFU vorliegt,
  • mit der Vermittlung von Wissen oder Fähigkeiten geworben wird, ohne dass hierfür ein didaktisch strukturierter Lerninhalt notwendig wäre,
  • es sich nicht ausschließlich um eine individualisierte Unternehmensberatung handelt,
  • regelmäßige Feedbackmöglichkeiten oder andere Kontrollen stattfinden.

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Wir unterstützen Sie im Coaching-Recht

Das aktuelle BGH-Urteil (Az. III ZR 109/24) erklärt viele hochpreisige Coaching-Verträge ohne Fernunterrichtszulassung für nichtig, was direkte Folgen hat. Für Teilnehmer bedeutet dies, dass sie bereits gezahlte Beträge oft vollständig zurückfordern können. Anbieter hingegen verlieren ohne eine gültige Zulassung nach dem FernUSG ihren Anspruch auf Vergütung. Egal ob Teilnehmer oder Anbieter – als Experten für diese Rechtslage prüfen wir Ihr Geschäftsmodell oder setzen Ihre Rückforderungsansprüche durch. Handeln Sie jetzt und sichern Sie Ihre Rechte, indem Sie eine kostenfreie Ersteinschätzung bei uns vereinbaren.

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